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[posting]20.082.706 von juana am 07.02.06 16:03:37[/posting]Niemand muss Hellseher sein, wenn man ein Gesetz hat.

Für mich persönlich stellt sich die Situation so dar:

Ein vorbereiteter Plan, sog. prepackaged plan ( § 218 I, S. 2 InsO)
kann mit dem Insolvenzantrag verbunden werden.

Genau das ist geschehen!!

Eine Form des Insolvenzplanes ist der Sanierungsplan.

Im Darstellenden Teil des Insolvenzplanes finden sich u.a.

Beschreibung
.................. Begründung
.................. Erläuterung des gewählten Konzeptes.

Anlagen zum Insolvenzplan sind

 Planbilanz, in der Vermögen und Verbindlichkeiten bei Planrealisierung gegenübergestellt werden

 Plan-Erfolgsrechnung, in der Aufwand und Ertrag für den Zeitraum dargestellt werden, in den der Gläubiger befriedigt werden soll

 Plan-Liquiditätsrechnung für den selben Zeitraum (§ 229 InsO)

 Erklärungen nach § 230 InsO
..... von Gläubigers, falls diese Anteilsrechte oder Beteiligungen übernehmen
..... von Dritten, falls diese Verpflichtungen übernehmen.

All das muss es also m.E. schon geben!!!!!

Nach meiner unmaßgeblichen Meinung muss auch zumindest die Inaussichtstellung eines Massekredites oder sonstiger Liquidität, in dokumentierter Form, als Anlage dabei sein.
Ich vermute, dass das Insolvenzgericht den Plan nicht zurückweisen wird, sondern vielmehr nach § 232 InsO die Stellungnahmen einholen wird von

1. dem Gläubigerausschuss und Betriebsrat

2. dem Verwalter


und dass leider erst dann nach § 234 InsO der Insolvenzplan mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht DER BETEILIGTEN niedergelegt wird.

Schau einfach mal ins Gesetz, so was kann spannend sein.

Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, sondern rein persönliche Meinung von
Habsburg
 
aus der Diskussion: CBB - bitte die adhoc richtig lesen ;)
Autor (Datum des Eintrages): habsburg123  (07.02.06 17:07:31)
Beitrag: 21,017 von 23,109 (ID:20083795)
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