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Kassel, den 28. November 2005

Termin-Bericht Nr. 63/05 (zur Termin-Vorschau Nr. 63/05)

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 23. und 24. November 2005 nach mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren.


23. November 2005

1) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden. Dieser war in seiner 1999 aufgenommenen Tätigkeit als Lehrer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er mehr als geringfügig tätig war. Die Beklagte hat auch zu Recht den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt. Das für bestimmte Berufsgruppen eingeführte Befreiungsrecht, wenn sie bereits vor 1998 versicherungspflichtig tätig waren, steht dem Kläger nicht zu, weil er seine selbständige Tätigkeit erst 1999 aufgenommen hat. Das Befreiungsrecht für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber zulässigerweise auf die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beschränkt, die seit 1999 in ihrer selbständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind. Es gilt nicht für die selbständig tätigen Lehrer, für die als Berufsgruppe die Versicherungspflicht vor 1999 galt.

SG Ulm - S 6 RA 52/02 -
LSG Baden-Württemberg - L 10 RA 4249/02 - - B 12 RA 9/04 R -


2) Der Senat hat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Die Begründung der Revision genügte nicht den Anforderungen des § 164 SGG.

SG Köln - S 6 RA 38/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 RA 66/03 - - B 12 RA 10/04 R -


3) Die Klägerin macht einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für die von ihr von 1993 bis 2001 ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dozentin geltend. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass der selbständig Tätige am 31.12.1998 versicherungspflichtig war. Die Versicherungspflicht der selbständigen Lehrer ist dabei davon abhängig, dass sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beklagte hat die Befreiung zu Recht abgelehnt, denn in der Zeit von August 1998 bis März 1999 war die Klägerin wegen der Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern, deren Entgelt insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze lag, nicht versicherungspflichtig. Die Beklagte sieht auch die Beschäftigung von zwei oder mehr Arbeitnehmern, deren addierte Arbeitsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, als Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers an. Diese Verwaltungspraxis der Beklagten ist rechtmäßig. Soweit das Befreiungsrecht auf die Versicherungspflicht am 31.12.1998 abstellt, hält sich diese Stichtagsregelung im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Er wollte nur für diejenigen ein eng begrenztes Befreiungsrecht einräumen, die gerade wegen Unkenntnis von tatsächlich bestehender Versicherungspflicht und anderweitiger eigener Vorsorge für die Alterssicherung von Nachforderungen der Beklagten für die Zeit vor 1999 unverhältnismäßig hart getroffen werden. Wenn deshalb auch solche selbständig Tätige das Befreiungsrecht nicht in Anspruch nehmen können, die wie die Klägerin nur vorübergehend wegen Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht versicherungspflichtig waren, ist dies notwendige Folge einer Stichtagsregelung.

SG München - S 31 RA 1393/01 -
Bayerisches LSG - L 13 RA 95/02 - - B 12 RA 5/03 R -


4) Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Auch hier haben die Beklagte und die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Kläger kein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in seiner selbständigen Tätigkeit als Fahrlehrer hat. Der Kläger war am 31.12.1998 wegen der Beschäftigung von drei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, nicht versicherungspflichtig.

SG Köln - S 25 RA 131/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 RA 54/03 - - B 12 RA 5/04 R -


5) Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin, die als Physiotherapeutin tätig ist, stand kein Befreiungsrecht zu. Sie hatte in der Zeit von März 1998 bis Januar 1999 eine Krankengymnastin beschäftigt, die ihrerseits versicherungspflichtig war. Die Klägerin war deshalb am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht versicherungspflichtig.

SG Detmold - S 9 RA 5/03 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 14 RA 28/04 - - B 12 RA 13/04 R -


6) Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin gehört als Versicherungsvertreterin, die nur für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, zur Gruppe der sog arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die nach Maßgabe von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI seit dem 1.1.1999 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, sofern sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. In der Zeit von Januar bis April 1999 beschäftigte die Klägerin zwei Arbeitnehmer, deren Entgelt insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Den Antrag der Klägerin, sie für diese Zeit von der Versicherungspflicht zu befreien, hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ob der Antrag wie von der Beklagten angenommen wegen Verspätung zurückzuweisen war, musste der Senat nicht entscheiden. Die Klägerin hat für den Zeitraum Januar bis April 1999 bereits deshalb kein Befreiungsrecht, weil sie in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig war. Auch bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist für die Beurteilung, ob sie versicherungspflichtig sind oder nicht, bei der Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer darauf abzustellen, ob das Entgelt dieser Arbeitnehmer insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Der entgegenstehenden Ansicht der Beklagten, die für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte von mehreren beschäftigten Arbeitnehmern ablehnt, folgt der Senat nicht. Es besteht keine Rechtfertigung, das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers in den berufsgruppenbezogenen Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI einerseits (siehe oben Nr 3 und 4) und in dem neu geschaffenen Versicherungspflichttatbestand für die sog arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI unterschiedlich auszulegen. Soweit in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI für das Jahr 1999 gefordert wird, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt von mindestens 630 DM (heute: 400 €) erzielen müsse, schließt dies die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte mehrerer Arbeitnehmer nicht aus.

SG Dortmund - S 1 RA 97/01 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 4 RA 63/03 - - B 12 RA 15/04 R -


24. November 2005

1) Der Kläger hat die Klage zurückgenommen.

SG Hannover - S 14 RA 325/01 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 98/02 - - B 12 RA 7/03 R -


2) Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Selbständiger von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für die gesamten ersten drei Jahre seiner selbständigen Erwerbstätigkeit befreit zu werden. Das Befreiungsrecht gilt dann, wenn es später als drei Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Befreiung beantragt wird erst ab Antragsdatum. Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen ist dabei der Beginn der Versicherungspflicht wegen Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Da der Kläger die Erwerbstätigkeit bereits im Oktober 1999 aufgenommen hat, hat die Beklagte die Befreiung zu Recht erst ab Antragstellung im September 2000 ausgesprochen.

SG Mannheim - S 1 RA 1472/01 -
LSG Baden-Württemberg - L 10 RA 907/02 - - B 12 RA 9/03 R -


3) Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Der Kläger ist als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwerbstätig. Als sog Gesellschafter-Geschäftsführer ist er in seiner Geschäftsführertätigkeit nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig. Im Ergebnis zu Recht haben die Beklagte und das SG angenommen, dass der Kläger in dieser Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Dies folgt schon daraus, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig erfüllt sind, denn er ist selbständig tätig und hat nur einen Auftraggeber, die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag abgeschlossen hat. Einen Grund, die Vorschrift auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden, gibt es nicht. Abschließend entscheiden konnte der Senat nicht, da im Rechtsstreit auch über die Beitragshöhe zu entscheiden war und das LSG von seinem Standpunkt aus zu Recht dazu keine Feststellungen getroffen hat.


SG Itzehoe - S 2 RA 71/01 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 8 RA 108/02 - - B 12 RA 1/04 R -



4) Die Revision der Beklagten ist zum Teil erfolgreich gewesen. Die Beklagte hatte in dem angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die A. GmbH dem Grunde nach festgestellt und zugleich die Versicherungsfreiheit in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit.

Gegen die Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch und keine Klage erhoben. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides hätte deshalb vom SG nicht aufgehoben werden dürfen und das LSG hätte insoweit die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen dürfen. Die Urteile des SG und LSG sind insoweit aufgehoben worden.

Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückgewiesen worden. Im Ergebnis zu Recht aufgehoben hat das SG die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die A. GmbH dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Der Bescheid war ohne sachliche Prüfung aufzuheben, weil der Beklagten die Kompetenz fehlt, Elemente eines Versicherungsverhältnisses durch Bescheid festzustellen. Bei der Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht kann die Beklagte nur entscheiden, ob Versicherungspflicht besteht oder ob keine Versicherungspflicht besteht. Sie ist jedoch nicht befugt, unabhängig davon Elemente des Versicherungsverhältnisses durch Bescheid festzustellen, wie hier die Versicherungspflicht dem Grunde nach bei tatsächlich bestehender Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Tätigkeit.

SG Konstanz - S 4 RA 174/01 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 519/04 - - B 12 KR 18/04 R -
 
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Autor (Datum des Eintrages): ignorefunktion  (11.02.06 08:59:46)
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