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HANDELSBLATT, Montag, 13. Februar 2006, 10:23 Uhr


Bundessozialgericht fasst Kreis der Versicherten weit

GmbH-Geschäftsführer sind rentenversicherungspflichtig


GmbH-Geschäftsführer sind fast durchweg versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist die Konsequenz eines Urteils, das das Bundessozialgericht (BSG) am 9. Februar näher erläutert hat.



ERFURT. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht danach, wenn der Geschäftsführer “nur für einen Auftraggeber”, sprich: nur für die jeweilige GmbH, tätig ist. Das Urteil wurde bereits am 24. November verkündet, ist aber noch nicht schriftlich veröffentlicht.

Nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis aller Sozialversicherungsträger sind GmbH-Geschäftsführer nicht pflichtversichert, wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf ihr eigenes Arbeitsverhältnis haben, etwa als Mehrheitsgesellschafter oder aus familiären Gründen. Weil in solchen Fällen die arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit fehlt, gelten dann auch angestellte Geschäftsführer als “Selbstständige” und sind daher nicht versicherungspflichtig. Für die Rentenversicherung gilt seit Jahresbeginn 1999 aber eine zusätzliche Regel.

Der Gesetzgeber hat hier nun auch so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige in die Versicherungspflicht einbezogen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Hierzu, also ausschließlich zur Rentenversicherung, erging nun das neue Grundsatzurteil des BSG. Danach gilt das neue Gesetz in einer GmbH unmittelbar für den Geschäftsführer, auf die Verhältnisse in der Gesellschaft kommt es nicht an. Solange der Geschäftsführer nur für seine eigene GmbH arbeitet und – was wohl eher unüblich ist – nicht in nennenswertem Umfang auch für andere Unternehmen, arbeitet er danach “nur für einen Auftraggeber” und ist rentenversicherungspflichtig.

Damit hat das BSG den Kreis der Versicherungspflichtigen erheblich erweitert. Denn bislang hatten auch die Versicherungsträger die Kriterien nicht auf den Geschäftsführer, sondern auf deren GmbH angewandt. Sofern die GmbH weitere Arbeitnehmer beschäftigte oder für verschiedene Auftraggeber tätig war, sprach dies gegen die Rentenversicherungspflicht.

Im entschiedenen Fall gründete ein Unternehmensberater 1995 eine GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er war. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ging nur deshalb von einer Rentenversicherungspflicht aus, weil der Geschäftsführer der einzige Arbeitnehmer blieb und die GmbH nie gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig wurde. Nach dem neuen Kasseler Urteil kommt es darauf jedoch gar nicht mehr an. Die Rentenversicherungspflicht besteht schon deshalb, weil der Geschäftsführer nicht für weitere Unternehmen tätig ist.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005, Az: B 12 RA 1/04 R
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): ElBosso  (13.02.06 19:16:15)
Beitrag: 25 von 285 (ID:20186093)
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