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BSG entschied Streitfrage: Wann müssen Selbstständige in die Rentenversicherung?


Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. bzw. 24.11.2005 über zehn Revisionen zur Versicherungspflicht und zur Versicherungsbefreiung von Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden. Schon die Anzahl der Fälle und ihre zeitgleiche Entscheidung macht deutlich, dass für diese Problemfelder dringender Klärungsbedarf gegeben war.

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3. GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer ohne Personal

Unternehmensberater U. ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer 1995 gegründeten U. GmbH. Für die GmbH sind außer U. keine weiteren Personen tätig. Er gab gegenüber der Rentenversicherung an, dass er seine Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausübe. Die Rentenversicherung stellte die Versicherungspflicht des U. auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit fest und verlangte Beiträge. Denn U. sei als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U. GmbH überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig. Bei einer Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH komme es hinsichtlich der Voraussetzungen, ob eine selbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliege, auf die Verhältnisse der GmbH an.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) bei einem Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar. Der Rentenversicherungsträger hat das BSG angerufen. Er meint, entscheidend sei, dass U. in der GmbH keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige und nur für einen Auftraggeber tätig werde.
Zu Fall 3 (BSG, 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R)

Auch hier hat das Bundessozialgericht die Versicherungspflicht des Selbstständigen in der Rentenversicherung bejaht. U. ist als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwerbstätig. Als sog. Gesellschafter-Geschäftsführer ist er nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig. In dieser Tätigkeit ist U. als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Vorschrift finde auch auf Gesellschafter-Geschäftsführern Anwendung, wenn sie selbstständig tätig sind und nur einen Auftraggeber haben. Einen Grund, die Vorschrift auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht anzuwenden, sah das BSG nicht.
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (14.02.06 13:20:08)
Beitrag: 41 von 285 (ID:20197004)
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