Fenster schließen  |  Fenster drucken

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Sachverhalt:
Der 1948 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 1995 gegründeten J.H. GmbH, deren Geschäftszweck die Unternehmensberatung ist. Für die GmbH sind außer dem Kläger keine weiteren Personen tätig. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, er übe die Tätigkeit als Unternehmensberater nur für einen Auftraggeber, seinerzeit die L. GmbH & Co KG aus. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.1.2001 die Versicherungspflicht des Klägers auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit ab dem 1.1.1999 fest und setzte die zu zahlenden Beiträge fest. Der Kläger sei als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der J.H. GmbH überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig. Bei einer Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH komme es hinsichtlich der Voraussetzungen, ob eine selbständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliege, auf die Verhältnisse der GmbH an. Die Klage ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Es hat ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der selbständig Erwerbstätigen bei einem Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Diese Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Kläger sei als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftige, versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht solcher Geschäftsführer trete jedenfalls dann ein, wenn die GmbH ihrerseits nur für einen Auftraggeber tätig werde. Soweit die J.H. GmbH vorliegend seit dem 1.1.1999 nacheinander für drei verschiedene Auftraggeber tätig geworden sei, habe zu keinen Zeitpunkt mehr als ein Auftragsverhältnis gleichzeitig bestanden.

2. Entscheidung:
Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Der Kläger ist als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwerbstätig. Als sog Gesellschafter-Geschäftsführer ist er in seiner Geschäftsführertätigkeit nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig. Im Ergebnis zu Recht haben die Beklagte und das SG angenommen, dass der Kläger in dieser Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Dies folgt schon daraus, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig erfüllt sind, denn er ist selbständig tätig und hat nur einen Auftraggeber, die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag abgeschlossen hat. Einen Grund, die Vorschrift auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden, gibt es nicht. Abschließend entscheiden konnte der Senat nicht, da im Rechtsstreit auch über die Beitragshöhe zu entscheiden war und das LSG von seinem Standpunkt aus zu Recht dazu keine Feststellungen getroffen hat.


SG Itzehoe - S 2 RA 71/01 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 8 RA 108/02 - - B 12 RA 1/04 R -

aus der Termin-Vorschau Nr. 63/05 und dem Termin-Bericht Nr. 63/05 der Pressestelle des Bundessozialgerichts
http://www.rechtstipps.net/rechtsprechung_150.html?PHPSESSID…
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (14.02.06 13:32:04)
Beitrag: 43 von 285 (ID:20197218)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE