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Eine Fallgruppe würde mir einleuchten, die sozvpflichtig wäre:

x = GGF der xy GmbH
die xyGmbh hat nur einen Auftraggeber = z Unternehmen.


x unterscheidet sich in dieser Konstellation nicht von einem anderen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, der die GmbH nicht als Rechtsform gewählt hat.
Darüber könnte man reden.

In der Pressemitteilung des BSG zu den Revisionsverfahren (SG Itzehoe) geht es aber um mehr:

Zitat daraus:

"Im Ergebnis zu Recht haben die Beklagte und das SG angenommen, dass der Kläger in dieser Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Dies folgt schon daraus, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig erfüllt sind, denn er ist selbständig tätig und hat nur einen Auftraggeber, die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag abgeschlossen hat. Einen Grund, die Vorschrift auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden, gibt es nicht. "

Hier ist also von seiner eigenen GmbH die Rede, nicht davon ob seine GmbH einen oder mehrere Auftraggeber hat und ob seine GmbH noch andere Arbeitnehmer beschäftigt.

Insoweit kann auch Nataly meinen widerspruch gegen Ihr Posting in 23 ansehen.


§ 2 Nr. Buchstabe a)

"im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt"

kommt für den GF (=arbeinehmerähnlich) nicht zum Tragen, da nicht er "beschäftigt", sondern seine GmbH.

Verstanden, Nataly ?

Fazit: der Kreis der Pflichtigen wird meines Erachten immens ausgeweitet, über meinen Grundfall hinaus.
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): ignorefunktion  (14.02.06 14:27:57)
Beitrag: 52 von 285 (ID:20198305)
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