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@k1 Yip, dieses Urteil meinte ich.

M.E. geht es in dem Urteil um die Frage, ob die Ehefrau
abhängig beschäftigt ist oder nicht.

Daran schließt sich dann die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht an.

Als lex spezialis erfolgt in SGB 6 die entsprechende Regel zur arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit, die
auch auf die GmbH angewandt werden muss (laut BSG).

Ich bezweifle ja nur die befürchtete sehr enge Auslegung dieser SGB-Norm auf alle denkbaren Fälle, sondern denke an
eine indizielle Wirkung, die auch widerlegt werden kann.
Z.B. durch die Beschäftigung von 100 Arbeitnehmern, obwohl der einzige Hauptauftraggeber Siemens heißt etc.

Als 100%-Gesellschafterin kann die Ehefrau aus dem Urteil nicht abhängig sein, so das Urteil, trotz Arbeitsvertrag etc. (Vermutlich hatte die GmbH nicht nur einen Auftraggeber und auch sonstige Beschäftigte.)
Das BSG-Urteil ist also folgerichtig und erst im Januar 2006 erfolgt, mit Kenntnis des Ein-Mann-GmbH-Urteils.

Die Parallelen zu unserem Hauptproblem der abhängigen Beschäftigung sind also eindeutig, wenn ich mich nicht irre und es Sonderbehandlung nach SGB 6/Rentenversicherung geben sollte.

Jegliche Ähnlichkeit mit der GmbH & Co. KG verweist der Autor ins Feld der Spekulation, also eher eine Hypothese.

Ich versuche meine eigenen Gedanken zu dem Thema zu sortieren, da es mich beruflich trifft. Ist mir also schon ernst damit.:cool:

Lexi
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): Lexi750  (15.02.06 13:20:32)
Beitrag: 87 von 285 (ID:20216016)
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