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[posting]20.231.835 von GallusC am 16.02.06 10:26:00[/posting]Zunächst einmal vertritt ein Vorstand die Aktiengesellschaft nach außen.

Ein Vorstand ist auch im Gegensatz zu einem GmbH-Geschäftsführer nicht weisungsgebunden, es sei denn, er legt selbst eine Entscheidung der Hauptversammlung zur Abstimmung vor. Ggf. können einzelne Rechtsgeschäfte durch den AR zustimmungspflichtig sein, § 111 Abs. 4 AktG. Dies beträfe aber nur das Innenverhältnis.

Kein Aktionär kann einfach ein einem Dritten gegenüber zunächst einmal wirksames Rechtsgeschäft anfechten. Wie auch, er wäre selbst Dritter und nicht für die AG vertretungsberechtigt?!

Ob und inwieweit der Verkauf dennoch anfechtbar sein könnte (z.B. durch den Insolvenzverwalter), das richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB (weil beispielsweise auf beiden Seiten Kahrmann gehandelt hat, allerdings jeweils in Vertretung eines anderen CBB/ EBC, deshalb zunächste kein Fall des § 181 BGB) sowie nach den Regelungen des AnfG bzw. der InsO, z.B. §§ 142 i.V.m. 133 I InsO (Bitte beide lesen).

Die Haftung von Vorstand und AR ist wiederum etwas anderes. Entweder aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen und Sorgfaltspflichtverletzung (§§ 92, 93, 116, 117 AktG) oder aufgrund strafrechtlicher Vorschriften (z.B. § 266 StGB Untreue bzw. §§ 283ff. StGB Insolvenzstraftaten i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) ansonsten ggf. deliktisch § 826 BGB.

Wie Eustach sagt, alles mehrgleisig. Aber erst kommt die Erkenntnis, dann die Schlussfolgerung, am Ende die Rechnung.

Meint
crude_facts

(Natürlich keine unzulässige Rechtsberatung etc.)
 
aus der Diskussion: CBB - bitte die adhoc richtig lesen ;)
Autor (Datum des Eintrages): crude_facts  (16.02.06 15:55:18)
Beitrag: 21,105 von 23,109 (ID:20238172)
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