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Unschuldsvermutung
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Die Unschuldsvermutung erfordert, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils als unschuldig gilt und so behandelt wird. Das gilt sowohl für das Strafverfahren und die daran beteiligten Organe, als auch für die Medien, die über das Strafverfahren berichten.

Die Unschuldsvermutung ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG). Im deutschen Grundgesetz ist die Unschuldsvermutung nicht ausdrücklich vorgesehen, folgt aber aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und für die Medien aus dem Pressekodex.

Den Ermittlungsmethoden kommt wegen der Unschuldsvermutung keine strafende Wirkung zu, obwohl die Untersuchungshaft und die Verbreitung dieser Tatsache über Presse und Bekanntenkreis des Betroffenen eine rufschädigende Vorverurteilung mit sich bringen können, die sich mit rechtlichen Vorgaben nur schwer abwenden oder beseitigen lassen.

Die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren sind wegen der Unschuldsvermutung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ohne Anfangsverdacht darf überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet werden. Vorläufige Maßnahmen wie eine Verhaftung oder eine Hausdurchsuchung sind erst ab einem erhöhten Verdachtsgrad (dringender Tatverdacht) zulässig.

Zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung sind strafrechtliche Verbote (Verfolgung Unschuldiger, Falsche Verdächtigung, Verleumdung, Üble Nachrede) und je nach Sachlage verschiedene zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung, Unterlassung) vorgesehen.


Siehe auch: In dubio pro reo, Menschenrechte, Habeas-Corpus-Akte

eins deiner letzten Assets Peter... die Unschuldsvermutung...
 
aus der Diskussion: CBB - bitte die adhoc richtig lesen ;)
Autor (Datum des Eintrages): flyingkremlin  (16.02.06 22:17:51)
Beitrag: 21,113 von 23,109 (ID:20246022)
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