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[posting]20.241.404 von juana am 16.02.06 18:19:31[/posting]juana,

die Antwort auf Deine Fragen findest Du selbst in dem, was ich zuvor geschrieben habe. Lies` bitte alles nach "Ob und inwieweit dennoch...".

Da steht genau drin, woraus sich evtl. Schadensersatzansprüche herleiten lassen. Zur Klarstellung:

Aktienrechtlich muss sich ein Vorstand exculpieren, d.h. es gilt die Beweislastumkehr, § 93 Abs. 2 AktG, übrigens auch für den AR, § 116 i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG. Er muss also nachweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Hierzu kann er von einem AR/neuen Vorstand/ Insolvenzverwalter/ HV ggf. aufgefordert werden. Übrigens ist aufgrund des BGH-Urteils „ARAG/ Garmenbeck“ (ZIP 1997, 883 = DB 1997, 1068) ein AR verpflichtet, ggf. gegen einen Vorstand vorzugehen, wenn er sich nicht selbst schadensersatzpflichtig machen will, selbst wenn er von einer AR-Mehrheit überstimmt würde. Ferner ist die Neufassung des § 147 AktG durch das UMAG zu berücksichtigen, wonach Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden müssen, wenn dies die HV-Mehrheit beschließt.

Zivilrechtlich ist in aller Regel der Kläger beweispflichtig. Man kann natürlich im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB warten, bis der Verstoß gegen ein Schutzgesetz von anderer Seite schon nachgewiesen wurde, z.B. aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung. Dann schlägt das zivilrechtlich durch.

Unabhängig davon sind Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber dem Vertragspartner des nachteiligen Geschäfts als solches zu prüfen. Hier gelten das BGB, das AnfG und die InsO. Fundstellen sind genannt.

Wie immer, keine Rechtsberatung von
crude_facts
 
aus der Diskussion: CBB - bitte die adhoc richtig lesen ;)
Autor (Datum des Eintrages): crude_facts  (17.02.06 00:27:23)
Beitrag: 21,114 von 23,109 (ID:20247372)
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