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Die Aktiengesellschaften sind nach §15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, wichtige Nachrichten im Bereich des Unternehmens, die nicht öffentlich bekannt sind und die wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Unternehmens geeignet sind, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen, sofort zu veröffentlichen.

Zweck der Ad-hoc-Publizität ist es, die Marktteilnehmer durch schnelle und gleichmäßige Unterrichtung in den gleichen Informationsstand zu versetzen und so den Insiderhandel zu verhindern.

Mit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetz wurde eine Verbesserung dieser Transparenz an den Kapitalmärkten erreicht. So ist eine eigene Anspruchsgrundlage im Wertpapierhandelsgesetz enthalten, die den geschädigten Anlegern zu ihrem Recht verhelfen soll. Versäumen es die Gesellschaften, wichtige Informationen publik zu machen, können Anleger nach dieser Regelung Schadenersatz verlangen. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen zu spät oder unrichtig informiert hat.
 
aus der Diskussion: CBB - bitte die adhoc richtig lesen ;)
Autor (Datum des Eintrages): martingaleur  (17.02.06 20:53:18)
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