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Hmm, Betriebsaufspaltung... sollte man nicht auf den GGF als Organ der GmbH abstellen? Bei einem zweiten Einzelunternehmen würde dann nicht der GGF, sondern die Person einen (zweiten) Auftraggeber haben.

Wenn mann auf die Organstellung des GGF abstellt, wäre nur eine Konstellation denkbar, wenn zwei GmbH´s bestehen, oder wenn zwei GGF`s in der Gesellschaft vorhanden sind und sich gegenseitig beeinflussen könnten, z.B. keine Befreiung vom § 181 Bgb?
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): svbprofi  (22.02.06 11:37:43)
Beitrag: 128 von 285 (ID:20322122)
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