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BSG-Renten-Urteil soeben im Volltext veröffentlicht: "Scheinselbständige" Geschäftsführer müssen definitv Rentenbeiträge zahlen!
geschrieben am : Mittwoch, 22. Februar 2006, 08:54 Uhr


Das BSG hat uns soeben die Urteilsbegründung zur Rentenpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern zugestellt. Die Folgen ...

1. Grundsätzliches: Das BSG stellt fest, dass es dem Gesetzgeber freigestellt ist, wer in den Kreis der schutzbedürftigen Selbständigen einzubeziehen ist und damit in die Versicherungspflicht einbezogen werden kann (sofern keine andere bestehende gesetzliche Regelung dagegen spricht). Im Klartext: Bei der Definition der "Scheinbselbständigkeit" sind GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von vorneherein nicht ausgeschlossen. Gesellschafter-Geschäftsführer können also grundsätzlich zur Rentenpflicht herangezogen werden ("aus eigenem Schutzbedürfnis" - also zu ihrem eigenen Schutz) (Rz. 25).

2. Allein maßgeblich ist die Beziehung des unter bestimmten Bedingungen selbständig Tätigen zu seinem Auftraggeber (Rz. 28).

3. Entscheidende Merkmale: Es werden keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und der Geschäftsführer selbst wird im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Interessant die Argumentation des Gerichts: So geht es nicht um "Gestaltungsmissbrauch", der einen Durchgriff auf den Gesellschafter-Geschäftsführer rechtfertigen würde. Hervorgehoben wird die Fürsorgepflicht des Staates bzw. der Sozialversicherungsträger gegenüber seinen schutzbedürftigen Arbeitnehmern - in diesem Fall des "abhängigen" Geschäftsführers, dessen Altersversorgung durch die Sozialversicherung gewährleistet und gesichert werden muss.

4. Für "einen Auftraggeber tätig" heisst: Er wird zum einen als Geschäftsführer alleine für seine GmbH tätig. Diese wiederum ist ebenfalls nur für einen (wenige) Auftraggeber tätig (Rz. 25) - die Ausführungen hierzu sind nicht ein-eindeutig, ergeben sich aber so aus dem entschiedenen Einzelfall. Für die Praxis bedeutet das: Die Rentenversicherung hat sehr viele Interpretationsmöglichkeiten - die schlussendlich erst im sozialgerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden (vgl. die unzähligen Steuerverfahren zum Begriff der "verdeckten Gewinnausschüttung".

5. Für die Praxis: Zu beachten bleiben die Kriterien, die wir bereits in unserem ausführlichen Papier mit zahlreichen Beispielen ( -> Hier anklicken) ausgeführt haben.

6. Wenig erfolgversersprechend sind danach Gestaltungen, wonach die Aufnahme einer weiteren Geschäftsführer-Tätigkeit aus dem Dilemma führt.

7. Nicht betroffen sind:

- GmbHs, die sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen,
- Handwerks-HmbHs,
- auch Vorstände von Aktiengesellschaften sind ausgenommen (Angestelltenversicherungsgesetz).

8. Nicht entschieden ist, inwieweit Beiträge rückwirkend erhoben werden können. Betroffene müssen sich darauf einstellen, dass die nachträgliche Beitragserhebung Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil umfasst.

Fazit: Auf Einpersonen-GmbHs ohne sozialversicherungspflichtige Angestellte, die Dienstleistungen wie ein Selbständiger an nur wenige Auftraggeber erbringen kommen harte Zeiten. Zwar werden die rentenversicherer zunächst prüfen, wie sie das urteil umsetzen werden. Angesichts knapper Kassen ist zu erwarten, dass die ihren Speilraum ausloten werden, und Präzendenzfälle schaffen. Eine Flut von Verfahren vor den Sozialgerichten wird nicht ausbleiben. (Stärkste Waffe: Die Ehefrau/Kinder im Sekretariat beschäftigen und die Reinigungskraft als Aushilfe einstellen).

http://www.gmbh-gf.de
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): K1K1  (23.02.06 12:28:40)
Beitrag: 130 von 285 (ID:20341123)
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