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4. Für " einen Auftraggeber tätig" heisst: Er wird zum einen als Geschäftsführer alleine für seine GmbH tätig. Diese wiederum ist ebenfalls nur für einen (wenige) Auftraggeber tätig (Rz. 25) - die Ausführungen hierzu sind nicht ein-eindeutig, ergeben sich aber so aus dem entschiedenen Einzelfall. Für die Praxis bedeutet das: Die Rentenversicherung hat sehr viele Interpretationsmöglichkeiten - die schlussendlich erst im sozialgerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden (vgl. die unzähligen Steuerverfahren zum Begriff der " verdeckten Gewinnausschüttung" .

Nach meiner Interpretation des Urteils kommt es auf die Anzahl der Auftraggeber der GmbH nicht an.
 
aus der Diskussion: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (23.02.06 20:13:22)
Beitrag: 133 von 285 (ID:20350409)
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