Fenster schließen  |  Fenster drucken

Wenn irgendeiner von Euch sowas machen würde....(kleine Luschen)

§ 90 HGB(Handelsgesetzbuch)

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

...dann gibts eins drauf!
 
aus der Diskussion: Schröder wird Berater bei Rothschild
Autor (Datum des Eintrages): Dorfrichter  (24.03.06 11:08:28)
Beitrag: 12 von 74 (ID:20934770)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE