Gegendarstellung der BAV zur Going Public-Kolumne: Bauernfängerei? (20.10.00) Die Popularität von Unternehmen, deren Aktien von BAV plaziert werden, wird von BAV nicht schamlos ausgenutzt, sondern von BAV in Zusammenarbeit mit ihren Kooperationspartnern herbeigeführt und liegt dadurch auch im Interesse der Aktionäre. Selbstverständlich verdient BAV im Rahmen der Neuemissionen gutes Geld durch erfolgreiche Plazierungen und durch Börseneinführungen. Die BAV hält es weiterhin für den richtigen Weg, die Unternehmen von den außerbörslilchen Plattformen weiter zu begleiten und in Marktsegement an der Börse einzuführen. Dem Verfasser des Artikels, dem die BAV gerne ein kostenloses Praktikum bei dem für die Börseneinführungen zuständigen Mitarbeiter, der seit ca. 15 Jahren Börseneinführungen betreibt, anbietet, ist insgesamt folgendes nicht bewußt bzw. nicht bekannt: Es gibt Börseneinführungen im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten und es gibt aber auch Börseneinführungen ohne öffentliches Angebot. Wenn ein Unternehmen sich auf Grund der Beratung durch die BAV entschließt, eine Einführung oder Einbeziehung in eines der Marktsegmente an der Börse durch die BAV durchführen zu lassen, wird der Zulassungsantrag bezw. der Antrag auf Einbeziehung durch die BAV an der Börse gestellt. Der Zeitplan dafür sowie die weitere Bearbeitung der gesamten Börseneinführung wird von der BAV in Übereinkunft mit der jeweiligen Gesellschaft und im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse festgelegt, bezw. fortgeführt. So ist es z. B. möglich, daß schon im Vorfeld oder während einer laufenden Plazierung ein Antrag auf Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse gestellt wird und auch von der Börse bearbeitet wird. Die Einbeziehung selbst kann erst nach Beendigung der Plazierung erfolgen, indem der Handel durch den Skontroführer aufgenommen wird. Die Plazierung erfolgt somit nicht über die Börse sondern außerbörslich. Ähnliches gilt Für die Zulassung zum Geregelten Markt. Der Antrag auf Zulassung kann bereits weit im Vorfeld der Plazierung gestellt werden. Die Plazierung erfolgt dann nach Billigung des Prospekts durch die Börse wobei meist schon auch das Datum der Zulassung und damit auch das Datum der möglichen Erstnotiz an der Börse feststeht. Es ist aber auch das andere Verfahren, das den Verfassern des Artikels nicht bekannt ist, anwendbar. Dabei erfolgt die Plazierung außerbörslich vermittels einer Gestattung des Verkaufsprospekts durch das BAWE. Nach Beendigung der Plazierung und Schließung der Zeichnung wird der Zulassungsantrag an der Börse gestellt. Würde er zuvor gestellt werden, würde die Gestattung des öffentlichen Angebots durch die BAWE erlöschen. Es ist jedoch möglich, und dies wurde in dem Artikel angesprochenen Verfahren getan, einen Börseneinführungsprospekt zur Vorprüfung bei der Börse einzureichen. Im Einzelnen kann zu den angesprochenen Börseneinführungsverfahren und Freiverkehreinbeziehungsverfahren folgendes festgestellt werden: Bei der TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenz, ist, wie bereits zuvor mitgeteilt worden, der Antrag auf Zulassung zum Geregelten Markt bei der Frankfurter Wertpapierbörse ist von der BAV Börsenmakler GmbH zusammen mit der Gesellschaft gestellt worden. Der Antrag befindet sich noch in Bearbeitung. Eine Zulassung ist deshalb bisher nicht erfolgt, dies wurde auch bislang weder von der Gesellschaft noch von der BAV in irgendeiner Weise behauptet. Im Falle der UltraClean AG wurde von der BAV Börsenmakler GmbH ein Antrag auf Einbeziehung der UltraClean AG in den Handel im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt. Die Aufnahme des Handels, also die Einbeziehung in den Handel kann natürlich erst nach Beendigung der Zeichnungsperiode, wenn die Aktie frei handelbar ist, erfolgen. Es erfolgt aber auf keinen Fall eine "Börsenzulassung", da es sich hier um einen Börsengang in den Freiverkehr handelt, der wie auch o.a. anderen Regularien als die offiziellen Marktsegmente an der Börse unterliegt. Der dritte angesprochene Fall ist die Trading-House.net AG. Hier ist die BAV Börsenmakler GmbH von der Gesellschaft mandatiert worden, die Einbeziehung in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Ein diesbezüglicher Antrag wurde bereits von der BAV Börsenmakler GmbH gestellt. Das in dem Artikel benannte Datum wurde nicht von der BAV Börsenmakler GmbH benannt. Es scheint sich hier um das ursprüngliche Datum der Beendigung der Zeichnungsfrist, nach der ja wie schon oben erörtert, frühestens eine Einbeziehung in den Freiverkehr erfolgen kann, zu handeln. Die Zeichnungsfrist ist inzwischen verlängert worden. Auch hier muß gesagt werden, daß es sich bei einer Datumsbenennung durchaus um ein voraussichtlich, geplantes Datum der Einbeziehung handeln kann, die endgültige Festlegung liegt jedoch auch hier bei der Börse. Es wird nunmehr im weiteren Verlauf des Artikels Bezug genommen auf eine Gesellschaft namens "Questos" Diese Gesellschaft ist der BAV-Gruppe nicht bekannt und steht weder mit den Emittentinnen der BAV noch mit der BAV selbst in irgendeiner Beziehung. Es ist auch hier zu konstatieren, daß durch die Vermischung von irgendwelchen Gesellschaften mit den Emittentinnen der BAV und mit dieser selbst, Verwirrung gestiftet, als auch der gute Name und das gute Standing sowohl der BAV als auch ihrer Emittentinnen beeinträchtigt werden soll- Insgesamt muß konstatiert werden, daß der Artikel von Halbwahrheiten und Verdrehungen, aber auch von Mißverstandnissen und Unwissen strotzt. Ein weiteres Merkmal des sogenannten Vulgar-Journalismus findet sich in einigen persönlichen Bemerkungen zu involvierten Personen sowohl der Emittentinnen als auch der BAV, die deutlich unter die Gürtellinie zielen. Die Fragestellung also: "Was haben diese Unternehmen gemeinsam?", so wie sie vom Verfasser erhoben wird, ist also schlichtweg so zu beantworten: "Nicht das Geringste!" Es folgen nunmehr weitere Falschdarstellungen über die BAV und deren Vorstand. Dazu sollte folgendes klargestellt werden: Das begleitende Emissionshaus bei den Börseneinführungen und Einbeziehungen ist die BAV Börsenmakler GmbH, bei der Herr Rogner nicht Vorstand ist. Eine letzte Bemerkung zu den Anfragen des Verfassers bei der Börse: Selbstverständlich sind die Gesellschaften bisher nicht an der Börse zugelassen. Im Falle einer Einbeziehung in den Freiverkehr ist dies auch gar nicht möglich, da kein Zulassungsbeschluß erforderlich ist, lediglich die Einbeziehung in den Handel wird getätigt. Im Falle des Zulassungsverfahrens zum geregelten Markt kann auch noch keine Zulassung vorliegen, dies ist jedoch weder von der Emittentin noch von der BAV jemals behauptet worden. Gesagt wurde lediglich im Stadium der Plazierung, daß der Börsenzulassungsprospekt bei der Börse zur Vorprüfung eingereicht wurde. Nach Beendigung der Zeichnungsfrist wurde dann der Zulassungsantrag gestellt und nur dies wurde an die Öffentlichkeit gegeben. Selbstverständlich kann man aber ein vorgesehenes Datum für eine mögliche Einbeziehung in den Freiverkehr benennen, bzw. einen voraussichtlichen Zeitpunkt für die Aufnahme der Erstnotiz; es bleibt jedoch immer den eingeschalteten Börsenstellen überlassen, den genauen und endgültigen Zeitpunkt dafür zu benennen. Wie schon o.a. entbehren manche Vertreter des börsenbezogenen Vulgar-Journalismus der entsprechenden Grundlagen, dem entsprechenden Wissen, der Praxis, aber auch, wie speziell hier in diesem Artikel ersichtlich, der nötigen Fairness im Umgang mit solchen Themen sowie in der Beurteilung von langjährigen Marktteilnehmern und börsenerfahrenen Managern der BAV. Es bleibt nur, anzubieten, sich gegebenenfalls mit der BAV in Verbindung zu setzen, um solche Fehler, die letztlich auf die Verfasser und deren Medien zurückfallen, in Zukunft zu vermeiden. Mit bestem Gruß BAV |
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aus der Diskussion: | TC Unterhaltungselektronik AG - Börsengang - |
Autor (Datum des Eintrages): | ercan (20.10.00 13:19:55) |
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