Fenster schließen  |  Fenster drucken

Gegendarstellung der BAV zur Going Public-Kolumne: Bauernfängerei? (20.10.00)

Die Popularität von Unternehmen, deren Aktien von BAV plaziert werden, wird
von BAV nicht schamlos ausgenutzt, sondern von BAV in Zusammenarbeit mit
ihren Kooperationspartnern herbeigeführt und liegt dadurch auch im Interesse
der Aktionäre. Selbstverständlich verdient BAV im Rahmen der Neuemissionen
gutes Geld durch erfolgreiche Plazierungen und durch Börseneinführungen. Die
BAV hält es weiterhin für den richtigen Weg, die Unternehmen von den
außerbörslilchen Plattformen weiter zu begleiten und in Marktsegement an der
Börse einzuführen.

Dem Verfasser des Artikels, dem die BAV gerne ein kostenloses Praktikum bei
dem für die Börseneinführungen zuständigen Mitarbeiter, der seit ca. 15
Jahren Börseneinführungen betreibt, anbietet, ist insgesamt folgendes nicht
bewußt bzw. nicht bekannt:

Es gibt Börseneinführungen im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten und es
gibt aber auch Börseneinführungen ohne öffentliches Angebot.

Wenn ein Unternehmen sich auf Grund der Beratung durch die BAV entschließt,
eine Einführung oder Einbeziehung in eines der Marktsegmente an der Börse
durch die BAV durchführen zu lassen, wird der Zulassungsantrag bezw. der
Antrag auf Einbeziehung durch die BAV an der Börse gestellt. Der Zeitplan
dafür sowie die weitere Bearbeitung der gesamten Börseneinführung wird von
der BAV in Übereinkunft mit der jeweiligen Gesellschaft und im Hinblick auf
die individuellen Bedürfnisse festgelegt, bezw. fortgeführt.

So ist es z. B. möglich, daß schon im Vorfeld oder während einer laufenden
Plazierung ein Antrag auf Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse
gestellt wird und auch von der Börse bearbeitet wird. Die Einbeziehung
selbst kann erst nach Beendigung der Plazierung erfolgen, indem der Handel
durch den Skontroführer aufgenommen wird. Die Plazierung erfolgt somit nicht
über die Börse sondern außerbörslich.

Ähnliches gilt Für die Zulassung zum Geregelten Markt. Der Antrag auf
Zulassung kann bereits weit im Vorfeld der Plazierung gestellt werden. Die
Plazierung erfolgt dann nach Billigung des Prospekts durch die Börse wobei
meist schon auch das Datum der Zulassung und damit auch das Datum der
möglichen Erstnotiz an der Börse feststeht.
Es ist aber auch das andere Verfahren, das den Verfassern des Artikels nicht
bekannt ist, anwendbar. Dabei erfolgt die Plazierung außerbörslich
vermittels einer Gestattung des Verkaufsprospekts durch das BAWE. Nach
Beendigung der Plazierung und Schließung der Zeichnung wird der
Zulassungsantrag an der Börse gestellt. Würde er zuvor gestellt werden,
würde die Gestattung des öffentlichen Angebots durch die BAWE erlöschen. Es
ist jedoch möglich, und dies wurde in dem Artikel angesprochenen
Verfahren getan, einen Börseneinführungsprospekt zur Vorprüfung bei der
Börse einzureichen.
Im Einzelnen kann zu den angesprochenen Börseneinführungsverfahren und
Freiverkehreinbeziehungsverfahren folgendes festgestellt werden:

Bei der TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenz, ist, wie bereits zuvor
mitgeteilt worden, der Antrag auf Zulassung zum Geregelten Markt bei der
Frankfurter Wertpapierbörse ist von der BAV Börsenmakler GmbH zusammen mit
der Gesellschaft gestellt worden. Der Antrag befindet sich noch in
Bearbeitung. Eine Zulassung ist deshalb bisher nicht erfolgt, dies wurde
auch bislang weder von der Gesellschaft noch von der BAV in irgendeiner
Weise behauptet.

Im Falle der UltraClean AG wurde von der BAV Börsenmakler GmbH ein Antrag
auf Einbeziehung der UltraClean AG in den Handel im Freiverkehr an der
Frankfurter Wertpapierbörse gestellt. Die Aufnahme des Handels, also die
Einbeziehung in den Handel kann natürlich erst nach Beendigung der
Zeichnungsperiode, wenn die Aktie frei handelbar ist, erfolgen. Es erfolgt
aber auf keinen Fall eine "Börsenzulassung", da es sich hier um einen
Börsengang in den Freiverkehr handelt, der wie auch o.a. anderen Regularien
als die offiziellen Marktsegmente an der Börse unterliegt.

Der dritte angesprochene Fall ist die Trading-House.net AG. Hier ist die BAV
Börsenmakler GmbH von der Gesellschaft mandatiert worden, die Einbeziehung
in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Ein
diesbezüglicher Antrag wurde bereits von der BAV Börsenmakler GmbH gestellt.
Das in dem Artikel benannte Datum wurde nicht von der BAV Börsenmakler GmbH
benannt. Es scheint sich hier um das ursprüngliche Datum der Beendigung der
Zeichnungsfrist, nach der ja wie schon oben erörtert, frühestens eine
Einbeziehung in den Freiverkehr erfolgen kann, zu handeln. Die
Zeichnungsfrist ist inzwischen verlängert worden. Auch hier muß gesagt
werden, daß es sich bei einer Datumsbenennung durchaus um ein
voraussichtlich, geplantes Datum der Einbeziehung handeln kann, die
endgültige Festlegung liegt jedoch auch hier bei der Börse.

Es wird nunmehr im weiteren Verlauf des Artikels Bezug genommen auf eine
Gesellschaft namens "Questos" Diese Gesellschaft ist der BAV-Gruppe nicht
bekannt und steht weder mit den Emittentinnen der BAV noch mit der BAV
selbst in irgendeiner Beziehung.
Es ist auch hier zu konstatieren, daß durch die Vermischung von
irgendwelchen Gesellschaften mit den Emittentinnen der BAV und mit dieser
selbst, Verwirrung gestiftet, als auch der gute Name und das gute Standing
sowohl der BAV als auch ihrer Emittentinnen beeinträchtigt werden soll-

Insgesamt muß konstatiert werden, daß der Artikel von Halbwahrheiten und
Verdrehungen, aber auch von Mißverstandnissen und Unwissen strotzt.

Ein weiteres Merkmal des sogenannten Vulgar-Journalismus findet sich in
einigen persönlichen Bemerkungen zu involvierten Personen sowohl der
Emittentinnen als auch der BAV, die deutlich unter die Gürtellinie zielen.

Die Fragestellung also:
"Was haben diese Unternehmen gemeinsam?", so wie sie vom Verfasser erhoben
wird, ist also schlichtweg so zu beantworten: "Nicht das Geringste!"

Es folgen nunmehr weitere Falschdarstellungen über die BAV und deren
Vorstand. Dazu sollte folgendes klargestellt werden: Das begleitende
Emissionshaus bei den Börseneinführungen und Einbeziehungen ist die BAV
Börsenmakler GmbH, bei der Herr Rogner nicht Vorstand ist.

Eine letzte Bemerkung zu den Anfragen des Verfassers bei der Börse:
Selbstverständlich sind die Gesellschaften bisher nicht an der Börse
zugelassen. Im Falle einer Einbeziehung in den Freiverkehr ist dies auch gar
nicht möglich, da kein Zulassungsbeschluß erforderlich ist, lediglich die
Einbeziehung in den Handel wird getätigt.

Im Falle des Zulassungsverfahrens zum geregelten Markt kann auch noch keine
Zulassung vorliegen, dies ist jedoch weder von der Emittentin noch von der
BAV jemals behauptet worden. Gesagt wurde lediglich im Stadium der
Plazierung, daß der Börsenzulassungsprospekt bei der Börse zur Vorprüfung
eingereicht wurde. Nach Beendigung der Zeichnungsfrist wurde dann der
Zulassungsantrag gestellt und nur dies wurde an die Öffentlichkeit gegeben.

Selbstverständlich kann man aber ein vorgesehenes Datum für eine mögliche
Einbeziehung in den Freiverkehr benennen, bzw. einen voraussichtlichen
Zeitpunkt für die Aufnahme der Erstnotiz; es bleibt jedoch immer den
eingeschalteten Börsenstellen überlassen, den genauen und endgültigen
Zeitpunkt dafür zu benennen.

Wie schon o.a. entbehren manche Vertreter des börsenbezogenen
Vulgar-Journalismus der entsprechenden Grundlagen, dem entsprechenden
Wissen, der Praxis, aber auch, wie speziell hier in diesem Artikel
ersichtlich, der nötigen Fairness im Umgang mit solchen Themen sowie in der
Beurteilung von langjährigen Marktteilnehmern und börsenerfahrenen Managern
der BAV.

Es bleibt nur, anzubieten, sich gegebenenfalls mit der BAV in Verbindung zu
setzen, um solche Fehler, die letztlich auf die Verfasser und deren Medien
zurückfallen, in Zukunft zu vermeiden.


Mit bestem Gruß

BAV
 
aus der Diskussion: TC Unterhaltungselektronik AG - Börsengang -
Autor (Datum des Eintrages): ercan  (20.10.00 13:19:55)
Beitrag: 78 von 103 (ID:2130327)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE