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§ 7

Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung

(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, dass ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.


Kann mir das mal jemand erklären?


Ich habe das Recht auf Auslieferung, jedoch nicht auf eingelieferte Wertpapiere zur Sammelverwahrung.

Soll das vielleicht heißen, ich muss vor Aufgabe der Order die Bank Informieren das ich die Wertpapiere ausgehändigt haben möchte.

Haben wir evtl. einen Juristen hier der das deuten kann?


gruß nicht-watch
 
aus der Diskussion: 10 Spekulative Gold-Silber-Uran-Gas Explorer / Produzenten mit 300 ++% Chancen!!
Autor (Datum des Eintrages): night-watch  (16.05.06 22:07:44)
Beitrag: 2,020 von 6,701 (ID:21613377)
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