Die vorstehenden Ausführungen sind insofern korrekt, wenn der Vermieter dem Mieter X bestätigt hat, daß ein Vertrag mit Nachmieter Y zustandegekommen ist und der Vermieter deshalb den bestehenden Mietvertrag mit Mieter X vorzeitig und einvernehmlich auflöst (beendet). Fehlt diese Auflösungsvereinbarung, besteht der Mietvertrag mit Mieter X unverändert fort und Mieter X hat die Miete bis Vertragsablauf zu leisten. |
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aus der Diskussion: | Frage zum (Ver)Mieterrecht |
Autor (Datum des Eintrages): | KonservativerZocker (24.05.06 09:04:40) |
Beitrag: | 10 von 16 (ID:21770837) |
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