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[posting]21770837[/posting]Die Auflösung des Vertrages mit X erfolgte konkludent (Schriftform ist nicht erforderlich), denn nur unter dieser Voraussetzung konnte ein Vertrag mit Y wirksam zustande kommen. Oder um es noch korrekter zu sagen: Die Wohnung kann nur einem zur Verfügung gestellt werden, dennoch können mit X und Y Verträge bestehen, aber nur gegenüber einem erfüllt werden. Die Umstände der Vertragsunterzeichnung durch Y (Nachmieter des X !) lassen jedoch keine Zweifel daran aufkommen, dass hiermit gleichzeitig eine stillschweigende vorzeitige Auflösung des Vertrages mit X bezweckt worden war ! ;)
 
aus der Diskussion: Frage zum (Ver)Mieterrecht
Autor (Datum des Eintrages): RealJoker  (24.05.06 09:11:15)
Beitrag: 11 von 16 (ID:21771036)
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