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wallstner,
in deinem Beispiel wird nichts ausgehebelt. Das Kind wird behandelt wie jeder andere Steuerzahler auch. Eine NV-Bescheinigung ist kein Freibrief, sondern gilt nur so lange, wie die Angaben bei Beantragung der NVB gleich bleiben. Verschenken und zurückschenken lassen ist bestimmt problematisch. Erst recht, wenn das Kind noch nicht volljährig ist. Wie oft so etwas aufgedeckt wird, ist eine andere Frage.

Es ist jedoch in Ordnung, wenn das Kind das Geschenk zB im späteren Studium verbraucht. Zahlt der Vater später sowieso Unterhalt, vermeidet er mit frühzeitigen Geldgeschenken Kapitalertragsteuern bei sich. Eventuell vermasselt er sich aber das Kindergeld. Möglicherweise gibt es auch kein Bafög.
 
aus der Diskussion: Spekulationssteuer und Depotübertrag
Autor (Datum des Eintrages): alzwo  (28.05.06 21:59:50)
Beitrag: 9 von 9 (ID:21853454)
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