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[posting]22687896[/posting]Auch bei Börsennotierung werden die Gößenklassifizierungen des § 267 HGB nicht aufgehoben. Dies hat auch Relevanz für die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer.

Oder einfacher: Was klein ist, bleibt klein und wird auch nicht durch ein Börsenlisting (mittel-)groß.

Wäre man in einem organisierten Markt oder hätte man im Freiverkehr für ein öffentliches Angebot ein Prospekt erstellt, hätte man drei testierte Abschlüsse vorlegen müssen - und wenn es nur für die Vorrats-AG gewesen wäre. So aber spart man sich alles - außer der Notierung.
 
aus der Diskussion: DUBAI OASIS CAPITAL - neu im
Autor (Datum des Eintrages): crude_facts  (18.07.06 13:39:29)
Beitrag: 626 von 1,908 (ID:22695866)
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