[posting]22687896[/posting]Auch bei Börsennotierung werden die Gößenklassifizierungen des § 267 HGB nicht aufgehoben. Dies hat auch Relevanz für die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Oder einfacher: Was klein ist, bleibt klein und wird auch nicht durch ein Börsenlisting (mittel-)groß. Wäre man in einem organisierten Markt oder hätte man im Freiverkehr für ein öffentliches Angebot ein Prospekt erstellt, hätte man drei testierte Abschlüsse vorlegen müssen - und wenn es nur für die Vorrats-AG gewesen wäre. So aber spart man sich alles - außer der Notierung. |
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aus der Diskussion: | DUBAI OASIS CAPITAL - neu im |
Autor (Datum des Eintrages): | crude_facts (18.07.06 13:39:29) |
Beitrag: | 626 von 1,908 (ID:22695866) |
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