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@RRichter

Danke für Ihre Vorschläge; sofern ich das, was ich bereits über die Com4Net geschrieben, aber noch nicht publiziert habe, nicht in einem Verlag veröffentlichen sollte, werde ich es mir tatsächlich überlegen, das Ganze kostenlos als e-book herauszubringen - oder als Fortsetzungs-Serie im Board??. Im Folgenden nun erst einmal die versprochene Fortsetzungs-Reihe über den Strafbefehl vom 19.11.04 im Rahmen der Com4Net-Ermittlungen.


Kurze Vorbemerkung dazu noch: Ich habe, wie in einem unten stehenden Posting erwähnt, jenen Strafbefehl Satz für Satz für einen Anwalt analysiert und in den ersten Sätzen zunächst meiner Meinung nach logische Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und Undifferenziertheiten, die auch in sprachlichen Ungenauigkeiten zum Ausdruck kommen, aufgedeckt. Man sollte doch annehmen, dass Juristen und Kriminalbeamte sich logisch, sachlich und sprachlich korrekt ausdrücken können sollten. Dies ist nach meiner Meinung in jenem Strafbefehl in weiten Passagen nicht der Fall; hier wurden unrichtige Behauptungen oder falsche Annahmen wie Tatsachen hingestellt - möglicherweise aus dem Motiv, daraus weitere falsche Ableitungen rechtfertigen oder konstruieren zu können? Wer den kompletten Strafbefehl liest, kann ihn so interpretieren wie ich ihn interpretiert habe: als den mühsamen Versuch, aus einigen meiner Meinung nach schlecht oder fehlerhaft (oder, noch schlimmer, auch gar nicht?) recherchierten Annahmen - die hingestellt werden, als wären es Tatsachen - das Delikt eines Betruges nach §263 StGB ableiten zu können. Da zum Delikt des Betruges wissentlicher und willentlicher Vorsatz gehört, wird immer wieder gerne die Formulierung „wie Sie wussten“ verwendet (das durchzieht den ganzen Strafbefehl) - und dies bei Dingen, die der Beschuldigte nachweislich nicht wissen konnte und, noch dreister, bei Dingen, die einfach nur behauptet werden, ohne der Wahrheit zu entsprechen, so dass sie also unmöglich irgendjemand wissen konnte außer der Person, die sich diese „Tatsachen“ in ihrer Phantasie einbildete. Ferner wird ebenso mühsam versucht, eine Verbindung zum „anderweitig Beschuldigten Josef Elas" zu schaffen, eine Verbindung, die so zu jener Zeit (es geht um den Zeitraum Januar bis Februar 2000) überhaupt nicht bestand; zudem werden Herrn Elas Dinge vorgeworfen, die unrichtig sind und derentwegen er auch nicht vor Gericht verurteilt werden konnte (dies wird im Einzelfall jeweils durch einen Kommentar von mir erklärt).Das Urteil gegen ihn am 26.4.05 bezog sich auf ganz andere Dinge (unrichtige Angaben im Emissionsprospekt, s. entsprechende Beiträge in diesem Thread). Mir sagte jedenfalls ein Anwalt, der auch diesen Strafbefehl las und die Sachzusammenhänge kannte, er empfinde es als eine schäbige, niederträchtige und absolut unjuristische Methode, jemandem Mitwisserschaft oder gar Mithilfe in angeblichen Delikten eines Dritten anzulasten, noch bevor diese überhaupt geklärt oder bewiesen sind.
Die im Strafbefehl genannten Anschuldigungen entsprechen zum großen Teil nicht der Wahrheit und letztlich siegte diese dann doch vor Gericht. Jahrelang wurde ermittelt, in wenigen Minuten war alles entkräftet. „Die Wahrheit kann warten, sie stirbt nicht“, besagt ein keltisches Sprichwort. Aber nun genug der Vorerklärungen; im Folgenden das juristische (Mach?)Werk (Ausführungen der StA sind fett, meine Kommentare kursiv gesetzt):


S T R A F B E F E H L

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Sie waren ab 1.1.2000 als PR- und Marketingberater für die Com4Net-Gruppe des anderweitig Verfolgten Josef Elas in Erding, Otto-Hahn-Straße 21, tätig.


Dies ist nicht korrekt bzw. ungenau. Aus meiner Zeugenvernehmung (s. entsprechende Beweisblätter) ergibt sich, dass ich ab dem 10.1.2000 für die Com4Net tätig war. Zwar war der Arbeitsvertrag auf den 1.1.00 datiert, faktisch begann ich am 10.1.00 (Zeugen: Josef Elas, Rita Furtner, Christian Ruhland), wie ich dies gegenüber dem Zeugen KOK Weingärtner in meiner Vernehmung angab und er dies so auch im Protokoll fixierte. Der Vorgesetzte der Com4Net Management Venture Capital AG, Josef Elas, gestand mir zu, noch rund zwei Wochen journalistisch für die Redaktion WELTBILD, von der er und Christian Ruhland mich am 11.12.1999 mit dem Versprechen des baldigen Börsengangs der Com4Net und der damit verbundenen Aussicht auf ca. 30.000 – 40.000 DM Monatsgehalt abgeworben hatten, an Reportagen zu arbeiten. Dieses Zugeständnis war Teil meiner Zusage zum Arbeitsvertrag, da die Redaktion WELTBILD, in der ich aufgrund meiner leitenden Stellung einen für solche Positionen üblichen langen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende, einer vorzeitigen Auflösung meines Arbeitsvertrags unter der Bedingung zustimmte, noch für sie bestimmte Reportagen fertig zu stellen. Dies erledigte ich in der Zeit zwischen dem 2.1. und 16.1.00, in der ich für die Tätigkeit in der Com4Net durch mündliche Zusage des Vorstands befreit war. Am 10.1.00 betrat ich erstmals als Angestellter die Räume der Com4Net, ab dem 16.1.00 kontinuierlich.
Es ist ferner nicht richtig, dass ich für die „Com4Net-Gruppe“ tätig war. Laut Arbeitsvertrag war ich allein für die Com4Net Management Venture Capital AG (im folgenden kurz Com4Net AG genannt) tätig. Der Ausdruck Com4Net-Gruppe existiert als solcher nicht. Interpretiert man, dass die StA mit ihrer fehlerhaften Formulierung die Gesamtheit der Firmen Com4Net Inc., Com4Net AG sowie deren Tochtergesellschaft und Beteiligungsgesellschaften meinen könnte, so ist zum einen nicht richtig, dass ich für diese tätig war, zum anderen nicht richt richtig, dass dies die Firmengruppe „des….Josef Elas“ war, weder als alleiniger Besitzer (siehe Aktienanteile), noch als Leiter der „Firmengruppe“. Josef Elas übernahm lediglich im Januar 1997 als President von einem Hr. Stenbock die in den USA gegründete Com4Net Inc. Bis heute ist nach deutschem Recht nicht rechtmäßig geklärt, ob Herr Elas tatsächlich rechtmäßiger President der Com4Net Inc, ist (siehe Urteil des Oberlandesgerichts vom August 2001). Ferner erhob Alexander Witsch öffentlich und vor zahlreichen Aktionären den Anspruch, seit der Hauptversammlung der Gesellschaft am 10.12.1999 alleiniger CEO (Vorstand) der Com4Net Inc. zu sein (Zeugen: Aktionäre, Fax des Herrn Witsch an Josef Elas vom 4.1.01, in dem er diesen Anspruch erneut dokumentiert, Hauptversammlungs-Protokoll vom 10.12.1999).
Weiterhin bleibt anzumerken, dass mit dem, wenn auch inhaltlich fehlerhaften, Satz genannten nichts ausgesagt ist, was, wie in dessen Einleitung angedeutet, „zur Last“ gelegt werden könnte. Die StA bezieht diesen Einleitungssatz wohl auf den Gesamttext des Strafbefehls. Dies ist zumindest sprachlich absolut ungenau.


Fortsetzung folgt
 
aus der Diskussion: Com4Net - Die Prozesse
Autor (Datum des Eintrages): STeplan  (31.08.06 19:56:17)
Beitrag: 130 von 182 (ID:23707376)
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