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[posting]23969905[/posting]Die Einbringung erfolgte im Wege einer Sacheinlage. D.h. die Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Kapitalerhöhung) in die Zielgesellschaft eingelegt, § 183 AktG, zur Prüfungspflicht insbesondere Abs. 3.

Die Unterlagen sind beim Handelsregister einzusehen und können dort in Kopie angefordert werden. Natürlich ist die Fertigung von Kopien nicht kostenfrei.

Ein derartiger Vorgang hat zunächst einmal keinerlei Auswirkungen auf das Geschäft einer rechtlich selbständigen Kapitalgesellschaft, es sei denn, es gäbe sog. coc-Klauseln (Change of Control), die dem jeweiligen Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht einräumten im Falle eines Kontrollwechsels. So etwas gibt es aber nicht als Partei in einem Aktiv-Prozess vor einem deutschen Gericht, vor dem man seine Aktionärsrechte einklagt. Die einzige Möglichkeit wäre die Prozesserledigung / Klagerücknahme bzw. der Zusammenfall von Antragsteller und Antragsgegener - Kläger und Beklagter.

Ohne aktive Mitwirkung der Geschäftsführung/ des Vorstands einer einzubringenden Kapitalgesellschaft könnte also kein Altgeschäft durch eine Einbringung abhanden kommen. Das ist ja gerade der Unterscheid zu einer nicht-juristischen Person wie beispielsweise Personen(handels)gesellschaften.

Wirtschaftlich kann man natürlich eine einzubringende Gesellschaft mit Mitwirkung der Geschäftsführung so stellen, indem die Forderungen aus einem dennoch zu führenden Prozess vorab an einen Dritten abgetreten werden. Nur was machte das für einen Sinn, denn Prozesse kosten ja auch Geld?

Die Sache ist so etwas von konstruiert, je man darüber auf verschiedenen Wegen erfährt, desto mehr festigt sich das Bild.

Meint
crude_facts
 
aus der Diskussion: DUBAI OASIS CAPITAL - neu im
Autor (Datum des Eintrages): crude_facts  (19.09.06 08:40:36)
Beitrag: 1,602 von 1,908 (ID:24034732)
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