Fenster schließen  |  Fenster drucken

Gemäß einer Mitteilung des Otto-Schmidt-Verlags hat der BFH in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen angegriffenen Besteuerung einer Entlassungsentschädigung den Sachverhalt dem BVerfG zur Beurteilung vorgelegt.

Der Sachverhalt in Kürze: Der Kläger (Steuerpflichtige) hatte in 1998 mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1998 mit Zahlung einer Entschädigung fällig im Januar 1999 vereinbart.

Das Finanzamt besteuerte diese Entschädigung nach der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten "Fünftel"-Regelung und nicht mit dem davor geltenden -günstigeren- halben Steuersatz.

Das Steuerentlastungsgesetz war am 4.3.1999 vom Bundestag beschlossen worden.

Der BFH vertritt nun die Ansicht, dass diese "echte" Rückwirkung verfassungswidrig sein könnte, da für die Rückwirkung keine Rechtfertigungsgründe vorlägen. Der BFH führt aus:

"Die Gründe:
Die zu § 34 Abs.1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs.47 EStG ist verfassungswidrig. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Gesetzesänderung sich auch auf solche Entschädigungen steuererhöhend auswirkt, die vor dem am 4.3.1999 erfolgten Beschluss des StEntlG 1999/2000/2002 durch den Bundestag vereinbart und ausbezahlt worden sind. Diese Regelung beinhaltet keine unechte, sondern eine echte Rückwirkung, die gemäß Art. 20 Abs.3 in Verbindung mit Art. 2 Abs.1 GG unzulässig ist, da keine Rechtfertigungsgründe für eine rückwirkende Anwendung vorliegen.

Steuerpflichtige müssen darauf vertrauen können, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richtet, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gilt. Nur in besonders begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Missbrauchsbekämpfung oder bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, darf der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung zu ungunsten der Bürger ändern. Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht ersichtlich."

Sollte das BVerfG der Ansicht des BFH folgen, hätte dies über das vorliegende Verfahren hinaus weitreichende Folgen für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetz, meint der Schmidt-Verlag.

Quelle: http://www.otto-schmidt.de/steuerrecht/4532.html

Gruß
NmA
 
aus der Diskussion: Rückwirkende Steuergesetze verfassungswidrig? Vorlage des BFH an das BVerfG
Autor (Datum des Eintrages): NiemehrArm  (11.10.06 16:46:55)
Beitrag: 1 von 3 (ID:24562080)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE