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In Bayern und Baden-Württemberg, ebenso in Brandenburg gibt es, zusätzlich zum bundeseinheitlichen Kindergeld, ein Landeserziehungsgeld, das unter bestimmten Voraussetzungen an deutsche und an EU-Staatsangehörige gezahlt wird. Im Unterschied zum Bundeskindergeld sind davon jedoch ausländische Bürger aus Nicht-EU-Staaten, also aus den sog. Drittstaaten, ausgeschlossen, selbst wenn sie hier seit Jahren wohnen, arbeiten, ordentlich ihre Steuern bezahlen und ihre Kinder hier geboren sind.

Gegen diese soziale Ungerechtigkeit ist der DGB schon vor Jahren ins Feld gezogen, indem er Klagen ausländischer Mitglieder unterstützt hat. Diese Verfahren wurden ausgesetzt, als eine ähnlich gelagerte Klage durch alle Instanzen ging und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abgewartet wurde.

Diese fiel nun letztes Jahr, allerdings bezieht sie sich nicht auf alle Dittstaatsausländer, sondern nur auf die Rechte der türkischen Staatsangehörigen. Grundlage der Entscheidung war ein bilaterales Abkommen zwischen der EU und der Türkei, nämlich der Beschluß des Assoziationsrates EU-Türkei aus dem Jahre 1980. Deshalb wird die jetzige Aktion – zunächst – nur türkische Arbeitnehmer/innen und ihre Familien betreffen.

Auf der Grundlage des EuGH-Urteils hat der DGB-Baden-Württemberg die ausgesetzten Verfahren wegen der Ansprüche auf Landeserziehungsgeld türkischer Arbeitnehmer/innen wieder aufgenommen und inzwischen die erste Runde vor dem Karlsruher Verwaltungsgericht gewonnen.

Der bayerische DGB hat die 1992/93 vier ausgesetzten Verfahren am 17. März diesen Jahres beim bayerischen Landessozialgericht ebenfalls wieder in Gang gebracht.
Die Hauptargumentation geht dahin – und diese wird durch die Rechtsprechung des EuGH gestützt - , dass Landeserziehungsgeld eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 EWG/Türkei ist; die Gewährung von Landeserziehungsgeld als eine Leistung der sozialen Sichehrheit betrachtet werden muß; die Gewährung von Landeserziehungsgeld an Drittstaatsausländer nicht, wie dies die bayerische Staatsregierung tut, von einer Ermessensausübung abhängig ist.

z.Z. gibt es Landeserziehungsgeld in Bayern nur an Kinder von EU-Bürgern, bzw. an Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit kann nach dem neuen Bundesgesetz bis zum 31.12.00 auch für Kinder von nicht EU-Bürgern beantragt werden.

Unterdessen hat die Bayerische Staatsregierung angekündigt ab 2003 Landeserziehungsgeld auch an Nicht-EU-Kinder zahlen zu wollen. Die wissen genau, daß sie die entsprechenden Prozesse verliehren werden.

Warum erst ab 2003 ist mir auch schleierhaft.

Also: z.Z. bleibt nur entweder Klagen, oder für die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (oder beides)

Gruß
Germeringer
 
aus der Diskussion: Kein Landeserziehungsgeld in Bayern für Ausländer
Autor (Datum des Eintrages): Germeringer  (08.12.00 13:15:50)
Beitrag: 10 von 19 (ID:2495405)
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