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Ich bezweifele, daß der (noch nicht definitiv feststehende) Wegfall des Rabattgesetzes für Letsbuyit mehr Rechtssicherheit bringt. Liest man sich die einschlägigen Urteile und Kommentare (und ich muß dies i.R. einer Seminararbeit zu just jenem Thema machen), so droht Letsbuyit auch Gefahr durch das übrige Wettbewerbsrecht. So könnte Coshopping nach § 1 UWG verboten werden. Als Grund wird zum Beispiel das Ausnutzen von Spiellust vorgetragen. Das OlG-Urteil in Hamburg nimmt zwar keinen Verstoß gegen das UWG an, allerdings nur deswegen, da Coshopping schon gegen das Rabattgesetz verstoße. Die LG Köln hat hingegen einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht, dem hat sich wohl auch das LG Nürnberg angeschlossen.
Solange es kein Urteil des BGH dazu gibt, gibt es für Coshopping keine Rechtssicherheit, also auch nicht für Anleger (Wenn der Laden nicht schon vorher pleite ist).
Quelle: Kommunikation und Recht, Heft 3/2000, S. 135-138

Schönen Abend noch,
sujets
 
aus der Diskussion: Letsbuyit-Geschäftsmodell trotz Wegfall des RabattG gefährdet
Autor (Datum des Eintrages): sujets  (13.12.00 20:57:54)
Beitrag: 1 von 2 (ID:2525359)
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