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@ AVt, all:

nochmals zur Steuer: Grundsätzlich gilt die 1jährige Speku-frist. Berechnet wird diese von "Kaufvertrag zu Kaufvertrag" unabhängig der jeweiligen Zahlungsflüsse.

Jedoch ist die Gutschrift des Verkaufs ausschlaggebend, wann versteuert werden muss. Sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip bei Überschuss-Einkünften im Einkommensteuerrecht.

Beispiel: Kauf am 30.12.1999 und Verkauf am 29.12.2000 mit Gutschrift des Veräusserungserlöses am 02.01.2001.

= sterpflichtiger Speku-gewinn, da innerhalb eines Jahres, (30.12.99 bis 29.12.00). Versteuert werden muss aber erst in der ESt-Erklärung 2001, da Zufluss erst in 2001 und jetzt das Besondere: Es gilt das neue Halbeinkünfteverfahren!

Bei Immobilien muss man zwei Dinge unterscheiden:

1. Bei zu Vermietungszwecken bestimmte Immobilien:

Speku-frist = 10 Jahre: Fristberechnung ebenfalls von Kaufvertrag zu Kaufvertrag = jeweils Tag der notariellen Beurkundung

Versteuerung in dem Jahr, in dem der Kaufpreis zufliest!
Fliest der Kaufpreis in Raten z.B. über zwei Jahre zu, kann es sein, dass im ersten Jahr sogar ein steuerlicher Verlust entsteht, da von dem anteilig zugeflossenen (Ver-)Kaufpreis der volle Kaufpreis der Anschaffung abgezogen wird. Dafür steht dem zweiten Kaufpreis-anteil im darauffolgenden Jahr dann keine Anschaffungskosten mehr entgegen und dieser ist in voller Höhe der Steuer zu unterwerfen.

Für die Geltendmachung der Abschreibung, welche ja bei laufenden Vermietungseinkünften steuerlich eine Rolle spielt, gilt bei angeschafften (gekauften) Immobilien der Zeitpunkt des Übergangs von "Nutzen, Lasten, Besitz und Gefahr". Ab diesem Zeitpunkt ist man wirtschaftlicher Eigentümer einer Immobilie, was für die Steuer ausreicht.

Es kommt nicht darauf an, wann man im Grundbuch eingetragen wird!

Bei selbst hergestellten Immobilien gilt hierfür der Tag der Bezugsfertigkeit (nicht die Schlussabnahme!) Bezugsfertig ist eine Immobilie, wenn jemand darin wohnen kann, d.h., Sanitär, Wasser, Fenster, Heizung und Einganstüre müssen vorhanden sein bzw. funktionstauglich sein. Es muss z.B. nicht tapeziert sein oder ein Fusbodenbelag vorhanden sein.

2. Selbstgenutzte Wohnung:

hier gilt steuerlich die Eigenheimzulage!

Bei Anschaffung kann diese in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie bezogen ist und der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt ist.

Man verliert z.B. ein Jahr "Eigenheimzulage", wenn z.B. der Übergang von "Besitz...." in 2000 erfolgt, man selbst aber erst im Jan. 2001 einzieht!!

Bei selbst hergestellten Immob. zur Selbstnutzung gibt es die Eigenheimzulage, wenn bezugsfertig u. man selbst eingezogen ist.

Gehört zwar nicht unbedingt in diesen Thread, aber in den ruhigen Zeiten möge man es mir nachsehen

Allen einen guten Rutsch ins Neue

wünscht mastho
 
aus der Diskussion: Charttechnische Analyse DAX (Update vom 23.12.)
Autor (Datum des Eintrages): mastho  (29.12.00 08:49:22)
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