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[posting]28462200[/posting]Der Freibetrag für alleinstehende Schuldner beträgt 985,15 € monatlich. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind Freibeträge dem Schuldner zu belassen. Der Höchstwert des Freibetrages kann damit 3.020,06 € erreichen.

Anders bei der Unterhaltspfändung. Diese Pfändungsbeschränkungen gelten bei Unterhaltspfändungen nicht. Auf Antrag setzt das Gericht die Pfändungsgrenzen angemessen herunter. Maßstab ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners und der Unterhaltsanspruch der
Berechtigten.

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegeseztes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel oberhalb der Sozialhilfesätze liegt (BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 151/03).

Diese Leitsatzentscheidung ist vielerorts noch unbekannt bzw. wird von den Vollstreckungsgerichten und auch von den Gläubigervertretern nicht beachtet. Soweit in der BGH-Leitsatzentscheidung von den Abschnitten 2 und 4 des BSHG die Rede ist, handelt es sich auf Grund des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nunmehr um die Leistungen des 2. und 11. Kapitels des SGB XII.

Der pfandfreie Betrag muss somit nach den Berechnungsgrundlagen für Sozialhilfe berechnet werden.

Der Sozialhilfesatz ergibt sich aus dem Regelsatz ( für den Haushaltsvorstand 296 EU, für jedes weitere volljährige Familienmitglied 237 EU, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 266 EU, Kinder zwischen 7 und 13 Jahren 192 EU, Kinder unter 7 Jahren 148 EU, Kinder von Alleinerziehenden unter 7 Jahren 163 EU.) Dieser Bedarf umfaßt Ernährung, Haushaltsenergie (Strom; Teile der Gaskosten, falls Warmwasser über Zentralheizung bereitet wird), Körperpflege und kulturelle Mindestbedürfnisse, die nicht näher definiert werden. Dazu kommen Mietanteil, evtl. Versicherungen usw....

Dies wird im Einzelfalle berechnet.

§ 850d ZPO - Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge o h n e die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

Dem Schuldner ist jedoch s o v i e l zu belassen, als er für seinen n o t w e n d i g e n Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf;

von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

Für die Pfändung wegen der Rückstände, die l ä n g e r als e i n Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit n i c h t, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat

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§ 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf A n t r a g von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d (!!!) und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner n a c h w e i s t, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,

b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
 
aus der Diskussion: Trotz §850a und 850d wird ein Drittel Auslöse vom Arbeitgeber einbehalten,was kann ich tun
Autor (Datum des Eintrages): LemmingNr1  (24.03.07 02:28:05)
Beitrag: 3 von 21 (ID:28469862)
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