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[posting]28469862[/posting]Sorry der Satz für den Hausaltsvorstand beträgt natürlich 345 Euro und für jedes weiter volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 80 % des Eckregelsatzes.

Der Sozialhilfe-Regelsatz von 345 Euro setzt sich zusammen aus zehn Positionen: Für Ernährung, Getränke und Tabakwaren sind 127,31 Euro angesetzt. Für Schuhe und Bekleidung 34,23 Euro, für Energie und Wohnungsinstandhaltung 24,49 Euro, für Innenausstattung und Haushaltsgeräte 24,64 Euro, für Gesundheitspflege 12,61 Euro, für Verkehr 15,71 Euro, für Telekommunikation 30,34 Euro, für Freizeit, Unterhaltung und Kulter 39,16 Euro, für Restaurantbesuche 8,24 Euro und für sonstige Dienstleistungen 26,79 Euro. Bei der Festsetzung der Werte spielt es keine Rolle, ob es in einer Gruppe Preiserhöhungen gegeben hat. Allein ausschlaggebend für die Bemessung ist der im Rahmen der EVS ermittelte tatsächliche Konsum der Referenzhaushalte.
 
aus der Diskussion: Trotz §850a und 850d wird ein Drittel Auslöse vom Arbeitgeber einbehalten,was kann ich tun
Autor (Datum des Eintrages): LemmingNr1  (24.03.07 02:39:48)
Beitrag: 4 von 21 (ID:28470059)
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