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Soweit Auslösungsgelder den Rahmen des Üblichen übersteigen, sind sie pfändbar. Die Anwältin des Arbeitgebers scheint der Meinung zu sein, dass die gezahlten Auslösaungsgelder den Rahmen des Üblichen übersteigen. Ich nehme an, dass sie sich dabei auf irgendeinen Kommentar zur ZPO stützt.
 
aus der Diskussion: Trotz §850a und 850d wird ein Drittel Auslöse vom Arbeitgeber einbehalten,was kann ich tun
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (24.03.07 13:25:33)
Beitrag: 7 von 21 (ID:28473279)
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