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Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA
Mannheim
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juli 2007 um 10:00 Uhr im Heinrich-von-Brunck-Saal des Gesellschaftshauses der BASF, Wöhlerstraße 15, 67059 Ludwigshafen am Rhein, ein.

T a g e s o r d n u n g

1. Bericht der Geschäftsleitung

2. Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 nebst dem Bericht des Aufsichtsrates

3. Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 festzustellen und den Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht in die gesetzliche bzw. freie Rücklage eingestellt wurde.

4. Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2006
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.

5. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.

6. Entlastung der Mitglieder des Investitionsbeirats
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Investitionsbeirats für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.

7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007 und für Zwischenabschlüsse
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die FALK & Co. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 bestellt.
Die FALK & Co. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, wird zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2007 und der Zwischenabschlüsse, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2008 aufgestellt werden, bestellt.

8. Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Diplom-Kaufmann Andreas Müller, Vermögensverwalter, 69168 Wiesloch,
b) Diplom-Ingenieur Herbert Otto Hetz, Ingenieur, 67269 Grünstadt,
c) Dipl.-Kaufmann Michael Kranich, Kaufmann, 55129 Mainz.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bestehen bei
a) Andreas Müller:
Performance AG (Vorsitzender),
b) Herbert Otto Hetz:
keine,
c) Michael Kranich:
– InterComponentWare AG (Vorsitzender)
– Actris AG,
– Park Bellheimer AG,
– ZetVisions AG,
– Heidelberg Pharma AG.
Die Bestellung erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

9. Neuwahl der Mitglieder des Investitionsbeirats
Gemäß § 16 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft ist der Investitionsbeirat der Gesellschaft längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr 2004, in dem die Amtszeit begann (mit Ausnahme von Wolfgang Schuhmann, der 2005 gewählt wurde) nicht mitgerechnet wird. Daher ist der Investitionsbeirat neu zu wählen. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat - wie bisher - die Zahl der Mitglieder auf sechs Personen bestimmt und schlägt daher zur Wahl vor die Herren Ullrich Balde, Unternehmensberater, Ludwigshafen, Prof. Dr. Hans-Georg Köglmayr, Hochschullehrer, Limburgerhof, Wolfgang Schuhmann, Vorstand, Bensheim, Prof. Dr. Jürgen Vormann, Hochschullehrer, Riemerling, Prof. Dr. Michael Wink, Hochschullehrer, Heidelberg, Prof. Dr. Udo Wupperfeld, Hochschullehrer, Mannheim.

10. Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über weiteres genehmigtes Kapital II) der Hauptversammlung am 17. Juli 2006
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Hauptversammlung bestätigt den zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 17. Juli 2006 gefassten Beschluss über weiteres genehmigtes Kapital. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, über das bisher vorhandene, noch nicht verbrauchte genehmigte Kapital hinaus (€ 2.415.385,00) weiteres genehmigtes Kapital zu schaffen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um bis zu höchstens € 2.600.000,00 zu erhöhen, Genehmigtes Kapital II) und dabei die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen über den Ausschluss des Bezugsrechts beschließen:
a) Zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen und von Beteiligung an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft,
b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben wird, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet,
c) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung bzw. vorgenannten Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital neu zu fassen.

11. Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Wechsel des Börsensegments
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Das Grundkapital wird von bisher € 10.035.451,00 um bis zu € 6.690.300,00 auf bis zu € 16.725.751,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 6.690.300 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien, die als nennwertlose Stückaktien („Neue Aktien“) ausgegeben werden, erhöht. Die Neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2007 gewinnbezugsberechtigt. Die Neuen Aktien werden von einem Bankenkonsortium unter Führung der quirin bank AG, Berlin, mit der Verpflichtung zum Bezug angeboten, sie den bestehenden Aktionären im Rahmen einer Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen im Verhältnis von drei bestehenden Aktien zu zwei neuen Aktien zu einem noch festzulegenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Nicht bezogene Neue Aktien werden im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung und/oder einer öffentlichen Platzierung in Deutschland und weiteren Ländern bei interessierten Anlegern zu einem noch festzulegenden Platzierungspreis, mindestens zum Bezugspreis, verwertet. Der Ausgabepreis beträgt mindestens € 1,00 pro Stückaktie.
b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Durchführung festzulegen. Dabei kann der Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre beschlossen werden zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 2. Januar 2008 Neue Aktien gezeichnet worden sind.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung bzw. vorgenannten Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital neu zu fassen.
d) Das gesamte Grundkapital einschließlich der Neuen Aktien der Gesellschaft sollen in den Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.
Würden alle bezugsberechtigten Aktionäre ihre Bezugsrechte ausüben, würde rein rechnerisch aus dem Kapitalerhöhungsbetrag eine 1/3-Aktie fehlen. Daher stellt die persönlich haftende Gesellschafterin für diesen Fall unter eigenem Bezugsrechtsverzicht eine Aktie der Gesellschaft den Aktionären zur Verfügung.

12. Genehmigtes Kapital III
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um bis zu höchstens € 3.345.150,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III) und dabei die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen über den Ausschluss des Bezugsrechts beschließen:

a. zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen und/oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft;
b. wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet und zu einem Ausgabebetrag auszugeben, die den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet;
c. zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, das bedingte Kapital als Satzungsänderung erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die unter Ziff. 11 dieser Tagesordnung beschlossene Kapitalerhöhung durchgeführt ist.
b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung bzw. vorgenannten Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital neu zu fassen.
Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Genehmigten Kapital II (Punkt 10. der Tagesordnung) und Genehmigten Kapital III (Punkt 12. der Tagesordnung), insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals II und des Genehmigten Kapitals III ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital zum einen (Genehmigtes Kapital II) um höchstens € 2.600.000,00 bzw. zum anderen (Genehmigtes Kapital III) um höchstens € 3.345.150,00 zu erhöhen. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen über den Ausschluss des Bezugsrechts beschließen:
a) Zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen und von Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft,
b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet und zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterscheidet,
c) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Hierzu erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin folgenden Bericht:
Das Bezugsrecht soll bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft ist, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft plant auch zukünftig, wie in der Vergangenheit geschehen, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen zu erwerben. Im Hinblick auf die von der Gesellschaft verfolge Akquisitionsstrategie soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall geeignete Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietenden Erwerbsgelegenheiten zu stellen und flexibel nutzen. Dies geschah bereits in der Vergangenheit und kann sich auch in der Zukunft als nützlich erweisen. Eine derartige Ausgabe der Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten ist regelmäßig mit einer komplexen Transaktionsstruktur versehen und muss kurzfristig erfolgen. Für derartige Maßnahmen muss daher das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Eine in der Regel nur einmal im Jahr stattfindende Hauptversammlung kann diese kurzfristigen Akquisitionsmöglichkeiten nicht zeitnah verfolgen. Derartige konkrete Erwerbsvorhaben bestehen zur Zeit nicht.
Weiter soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Betrag ausgegeben werden und gegen Bareinlage von höchstens 10 % des Grundkapitals. Dies entspricht der Vorschrift des § 186 Abs. 3 AktG. Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag.
Schließlich soll das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsausschlusses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Eine derartige Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre.
Der Ausschluss des Bezugsrechtes soll die Verwaltung in die Lage versetzen eine marktnahe Preisfestsetzung mit möglichst hohem Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.
Bei der Preisbildung der Aktien zum Ausgabezeitpunkt wird die Verwaltung sich am Börsenkurs orientieren und wird ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.

13. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und bedingtes Kapital 2007 I
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juli 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu € 15.000.000,00 bis zum 2. Juli 2012 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu € 2.500.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der Wandlungspreis hat 95 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor der Beschlussfassung der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Bestimmung des Wandlungspreises zu entsprechen.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen, wird die persönlich haftende Gesellschafterin jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben, gilt diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Ferner wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien.
b) Schaffung eines bedingten Kapitals 2007 I
Das Grundkapital wird um bis zu € 2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („bedingtes Kapital 2007 I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 13 a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung bis zum 2. Juli 2012 begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus bedingtem Kapital 2007 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 13 a) beschlossenen Ermächtigung entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) Änderung der Satzung
§ 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz (6) ergänzt:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 2.500.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2007 I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 13 a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung bis zum 2. Juli 2012 begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung (Grundkapital, genehmigtes Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals anzupassen.

14. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und bedingtes Kapital 2007 II
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juli 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu € 15.000.000,00 bis zum 2. Juli 2012 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu € 2.500.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der Wandlungspreis hat 110 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor der Beschlussfassung der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Bestimmung des Wandlungspreises zu entsprechen.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen, wird die persönlich haftende Gesellschafterin jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben, gilt diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Ferner wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien.
b) Schaffung eines bedingten Kapitals 2007 II
Das Grundkapital wird um bis zu € 2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („bedingtes Kapital 2007 II“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 14 a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung bis zum 2. Juli 2012 begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus bedingtem Kapital 2007 II darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 14 a) beschlossenen Ermächtigung entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) Änderung der Satzung
§ 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz (7) ergänzt:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 2.500.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2007 II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 14 a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung bis zum 2. Juli 2012 begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung (Grundkapital, genehmigtes Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals anzupassen.
Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung gemäß § 221 Absatz 4 AktG i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu den Punkten 13 und 14 der Tagesordnung
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet der für den 3. Juli 2007 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Absatz 4 AktG i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG die beiden nachfolgenden schriftlichen Berichte zu den unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigungen 2007 I und 2007 II zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nebst der unter den Tagesordnungspunkten 13 bzw. 14 vorgeschlagenen Schaffung eines bedingten Kapitals 2007 I bzw. eines bedingten Kapitals 2007 II.
Beide vorgeschlagenen Ermächtigungen sind nahezu inhaltsgleich mit Ausnahme des höheren Wandlungs- bzw. Optionspreises.
Der Hintergrund dafür, dass zwei Ermächtigungen und nicht nur eine Ermächtigung vorgeschlagen werden ist der folgende:
In jüngerer Zeit wurden mehrere erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen erlassen, wonach – entgegen der bisherigen allgemein üblichen Praxis – für die Beschlussfassung über ein bedingtes Kapital zur Unterlegung einer Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen (und ähnlicher Instrumente) die Festlegung eines Mindestpreises nicht mehr genügen soll, sondern sich bereits aus dem Beschluss der Hauptversammlung ein konkreter Wandlungs- bzw. Optionspreis oder aber die Grundlage der Berechnung ergeben muss. Eine endgültige Klärung der Rechtsfragen durch Gerichte höherer Instanz steht noch aus. Vor diesem Hintergrund hat sich die persönlich haftende Gesellschafterin aus Gründen rechtlicher Vorsicht dazu entschieden, unter Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung eine Ermächtigung („Ermächtigung 2007 I“) und ein bedingtes Kapital („bedingtes Kapital 2007 I“) vorzuschlagen, die den Urteilen Rechnung tragen. Die enge Festlegung des Wandlungs- bzw. Optionspreises beeinträchtigt jedoch die Möglichkeiten der persönlich haftenden Gesellschafterin, die unter der Ermächtigung möglichen Finanzierungsinstrumente zu den für die Gesellschaft insgesamt bestmöglichen Finanzierungskonditionen zu platzieren. Aus diesem Grund wird der Hauptversammlung eine zweite Ermächtigung („Ermächtigung 2007 II“) nebst bedingtem Kapital („bedingtes Kapital 2007 II“) vorgeschlagen, welche Vorgaben zum Wandlungs- bzw. Optionspreis enthält, die von denjenigen der Ermächtigung 2007 I abweichen. Infolge dieser Gestaltung kann die persönlich haftende Gesellschafterin bei der Platzierung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht auf zwei verschiedene Wandlungs- bzw. Optionspreise zurückgreifen und je nach Ausnutzung der Ermächtigung 2007 I oder 2007 II eine Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte durch das jeweils zugehörige bedingte Kapital 2007 I bzw. 2007 II sicherstellen. Durch diese Flexibilität ist es der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb der genannten engen Grenzen möglich, bei einer besonders positiven Kursentwicklung entsprechend bessere Finanzierungskonditionen zum Vorteil der Gesellschaft und der Aktionäre zu erzielen.
Die Ermächtigungen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Beschlüsse zur Schaffung der beiden bedingten Kapitalia sind unabhängig von einander und werden dementsprechend auch gesondert zur Abstimmung gestellt werden. Insbesondere können die Schuldverschreibungen nicht nur aus dem jeweils dafür vorgesehenen bedingten Kapital bedient werden, sondern auch aus genehmigtem Kapital und/oder mit eigenen Aktien.
Ermächtigung 2007 I und bedingtes Kapital 2007 I (Tagesordnungspunkt 13)
Der Beschlussvorschlag sieht vor, die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juli 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu € 15.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu € 2.500.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen zu gewähren.
Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, sind in der Ermächtigung die genauen Errechnungsgrundlagen für den Wandlungs- bzw. für den Optionspreis angegeben. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte werden, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen.
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung kann die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll die persönlich haftende Gesellschafterin die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen durch die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ist der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen und Unternehmensteilen zu verwenden. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend und flexibel nutzen zu können, um so die Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird von vorstehender Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Bei der Festlegung der Anleihebedingungen wird die persönlich haftende Gesellschafterin sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Er wird stets die Vorgaben der Ermächtigung beachten.
Im Fall der Ausnutzung einer der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird die persönlich haftende Gesellschafterin in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 13 zur Beschlussfassung vorgeschlagene bedingte Kapital dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt 13 zu beschließenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien und/oder neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zur Bedienung eingesetzt werden.
Ermächtigung 2007 II und bedingtes Kapital 2007 II (Tagesordnungspunkt 14)
Die unter Tagesordnungspunkt 14 vorgeschlagene Ermächtigung nebst bedingtem Kapital ist nahezu inhaltsgleich mit der unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Ermächtigung nebst bedingtem Kapital. Eine Abweichung besteht lediglich bei den Vorgaben für die Festlegung des Wandlungs- bzw. des Optionspreises.
Wegen der (nahezu völligen) Inhaltsgleichheit mit der unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Ermächtigung nebst bedingtem Kapital wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesem Bericht zu Tagesordnungspunkt 13 verwiesen.

15. Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor insbesondere wegen des Segmentwechsels und der Anpassung an Gesetzesänderungen, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
a) Die bisherigen Abs. (3) und (4) des § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) entfallen und stattdessen wird folgender Abs. (3) neu eingefügt:

"(3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung und Verwirklichung des Gegenstandes gemäß Abs. (1) notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen, Teile ihres Geschäftsbetriebs auch Beteiligungsunternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten ausgliedern, Beteiligungen an Unternehmen veräußern, Unternehmensverträge abschließen und sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.“
b) § 3 der Satzung (Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich die Bekanntmachung in einem anderen Publikationsorgan vorgeschrieben ist.“
c) In § 9 Abs. (2) der Satzung (Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin) am Ende des letzten Satzes werden die Worte angefügt „sowie Gelder der Europäischen Investitionsbank“. Weiter wird danach folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus weitere Finanzierungsmittel der KGaA, die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bestehen, soweit diese handelsrechtlich als mit Eigenkapitalcharakter zu qualifizieren sind und in verbriefter Wertpapierform ausgegeben werden (z. B. Genusscheine, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen).“
d) In § 9 Abs. (3) letzte Zeile entfallen die Worte „und prospektierten“ vor dem Wort „Barkapitalerhöhung“:
e) In § 12 der Satzung (Einberufung des Aufsichtsrats, Beschlussfassung) Abs. (2) entfallen die Sätze 2 und 3.
f) § 12 Abs. (3) S. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Einberufung hat mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.“
g) § 12 Abs. (4) erhält folgende Fassung:
„Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, telegrafische, fernschriftliche, fernkopierte oder fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen per E-Mail zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“
h) § 14 der Satzung (Hauptversammlung) Abs. (4) Sätze 2 bis 4 werden durch nachfolgenden Text ersetzt:
„Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; diese Bescheinigung muss der in der Einberufung bekannt gemachten Stelle spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.“
i) § 14 der Satzung wird um folgenden Abs. (8) ergänzt, der bisherige Abs. (8) wird zu Abs. (9):

"(8) Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Beratung sowie Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Vorsitzende der Hauptversammlung zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.“

j) § 15 der Satzung (Gewinnverwendung) wird wie folgt geändert:

"(1) Die Hälfte des Jahresüberschusses ist unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 1 S. 3 AktG in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses Beträge aus den anderen Gewinnrücklagen entnehmen.
(3) Die Hauptversammlung entscheidet darüber hinaus nach freiem Ermessen, inwieweit Gewinn vorgetragen und/oder an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet wird.“


Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft, Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA, Friedrichstraße 157, 68199 Mannheim, Deutschland, Telefax (0621) 8337522, E-Mail: hv@leonardoventure.de, angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem Depot führenden Institut in Textform erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den 12. Juni 2007, 00:00 Uhr, beziehen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2007, 24:00 Uhr, zugehen.

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten ebenfalls rechtzeitig anzumelden. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Die schriftliche Vollmachterteilung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. Die Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen.

Aktionäre, die Unterlagen anfordern oder Anträge zur Hauptversammlung stellen wollen, bitten wir, sich ausschließlich an die
Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA
Friedrichstraße 157
68199 Mannheim
Deutschland
Telefon: (06 21) 8 33 75 20
Telefax: (06 21) 8 33 75 22
E-Mail: hv@leonardoventure.de

zu wenden.

Unterlagen der Gesellschaft können unter der Internetseite: www.leonardoventure.de unter dem Link „Öffentlichkeitsarbeit“, „Termine/Berichte“ eingesehen werden.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären können unter oben genannter Adresse der Gesellschaft zugesandt werden. Nach dem Aktiengesetz zugänglich zu machende Anträge werden von uns im Internet unter der Seite http://www.leonardoventure.de unter dem Link „Öffentlichkeitsarbeit“, „Hauptversammlung“ veröffentlicht.



Mannheim, im Mai 2007

Leonardo Venture Capital GmbH
 
aus der Diskussion: Leonardo Venture NEWS!!!
Autor (Datum des Eintrages): a2karlsruhe  (03.06.07 20:39:00)
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