[posting]30321679[/posting]Also bei uns wäre der Junge strafmündig (§ 19 StGB) und der Verkehr (auch einvernehmlich) mit einem Mädchen unter 14 Jahren strafbar nach § 176 StGB: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__176.html Wie die Rechtslage in der Türkei ist, weiß ich nicht, aber warum sollte sie anders sein? |
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aus der Diskussion: | Haft in der Türkei |
Autor (Datum des Eintrages): | DerStrohmann (26.06.07 17:03:30) |
Beitrag: | 146 von 221 (ID:30328737) |
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