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@GR, fsch:

weiter so!

Wenn ihr juristischen Rat einholt, dann fragt doch mal explizit nach §93II AktG (Voraussetzung §93I AktG + §276BGB) und §117 AktG. Keine Ahnung, ob die hier anwendbar sind, wenn aber ja, dann gilt umgekehrte Beweislast (zumindst bei §93)! Zur Geltendmachung dann §147 AktG.

Falls wer die Gesetzbücher nicht zur Hand hat:

Aktiengesetz:
http://www.aktien-gesetz.de/

BGB:
http://www.fen.baynet.de/norbert.arnoldi/law/bgb_index.html
 
aus der Diskussion: eventuelle.Klage gegen Heyde wegen Anlegertäuschung wird geprüft !!
Autor (Datum des Eintrages): TomTrader  (05.03.01 17:42:20)
Beitrag: 41 von 43 (ID:3033547)
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