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Elterngeld erhält nach meinem Infostand, wer eine Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreung aufgibt. Die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie privaten Veräußerungsgeschäften gelten nicht als Erwerbstätigkeit.
 
aus der Diskussion: (Day)Trader & Elterngeld
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (04.09.07 12:19:10)
Beitrag: 4 von 18 (ID:31382120)
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