Stellungnahme der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der Kanzlei, die Vizrt berät " Die Darstellung der Comdirect ist so nicht richtig, weil sie auf einem falschen Verständnis der "Bonus Shares" beruht." Die Aktien stammen sehr wohl aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Es gibt einen entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss der Aktionäre und einen Board-Beschluss zur Umsetzung. Das Kapital wurde durch Umwandlung von Kapitalrücklagen erhöht. So ist dies auch detailliert in dem Dokument gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 WpPG beschrieben. Das scheint die Comdirect nicht gelesen zu haben. Letztlich bestimmt sich die Frage, ob es eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist oder nicht, nach israelischem Recht. Aber ich habe dies ja seinerzeit ausführlich mit Orly ( Anm.: die israelische RA von Yigal Arnon & Co. ) besprochen, und es ist - auch nach israelischem Recht - eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, nämlich Umwandlung von Kapitalrücklagen in Nominalkapital. So gleich im ersten Absatz des Dokuments: "...on the basis of a capital increase from the Company's own resources." Dann nochmal auf Seite 2, 5. Absatz: "...(by way of conversion of capital reserves under shareholders' equity into share capital)". Das führt in Israel - wie in Deutschland - dazu, daß die Aktionäre entsprechend der Erhöhung neue Aktien gemäß ihrer Beteiligung erhalten - § 212 AktG: "Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig." Daher handelt sich auch nicht im eine Ausschüttung in Form von Aktien, wie die Comdirect es darstellt. Die Aktionäre sind vor der Kapitalerhöhung wirtschaftlich genauso gestellt wie danach. Die Aktienausgabe sichert dies, denn sonst wären sie anschließend schlechter gestellt (verwässert). Wenn man es so nennen will, handelt es sich im Ergebnis um einen Aktiensplit: Auf Basis des vorhandenen Eigenkapitals, wurde das haftende Grundkapital - und damit die Aktienanzahl - verdreifacht. Dementsprechend mußte auch jeder Aktionär danach die dreifache Anzahl seines bisherigen Aktienbesitzes haben, siehe oben das Prinzip des § 212 AktG, das zweifellos auch nach israelischem Recht gilt." Quelle IR Vizrt |
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aus der Diskussion: | VIZRT - Infosammlung |
Autor (Datum des Eintrages): | troi7 (06.09.07 22:53:57) |
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