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[posting]31448158[/posting]... zumal es auch um eine erhebliche gegebenenfalls straf- und haftungsrechtliche Relevanz für ALLE Beteiligten geht ... einschließlich Aufsichtsrat.

Leichteste Fahrlässigkeit reicht aus.
Umkehr der Beweislast (bei Vorliegen eines Schadens wird Haftung vermutet).
Lange Haftungsdauer von 5 Jahren und länger (also auch für zurückliegendes Fehlverhalten, wenn der Geschäftsführer/ Vorstand bereits das Unternehmen verlassen hat) :lick:

Neue Rechtsentwicklungen

Auf der Grundlage des „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (= KonTraG aus 1998)“ ist der Vorstand zur Einführung eines Überwachungssystems zwecks Erkennung unternehmensgefährdender Entwicklungen verpflichtet (§ 91 Abs. 2 AktG; – ist auch auf große GmbH’s anwendbar). Der „Corporate Governance Kodex“ aus 1991 übernimmt für Vorstände börsennotierter Unternehmen internationale Standards im Hinblick auf die „verantwortungsvolle Unternehmensführung“ Die Haftung wird immer mehr internationalisiert durch Übernahme z.B. deutscher Haftungsprinzipien in Mitteleuropa (Ungarn, Tschechien und Polen) und anglo-amerikanischen Haftungsprinzipien in Deutschland. (Diskussion über die Übernahme des „US-Sorbanes Oxley Acts“ = Haftung der Vorstände für die Richtigkeit von Bilanzen).


Für Interessierte:

http://www2.agens.com/data/agens_/PDFs/agens_kontrag.pdf

http://www2.agens.com/knowhow_kontrag-site-revwelt.html
 
aus der Diskussion: IEM Die Wahrheit kommt doch ans Tageslicht
Autor (Datum des Eintrages): Idealist6  (07.09.07 20:32:49)
Beitrag: 5,012 von 5,350 (ID:31449389)
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