Fenster schließen  |  Fenster drucken

[posting]31711018[/posting]Guten Abend zusammen,

vielen Dank für Eure Einschätzungen!

Kaum wundere ich mich, daß erst zwei sich "getraut" haben zu antworten, da fällt mir auf, daß ich mich in meinem Beispiel um 1 Jahr vertan habe - entschuldigt bitte!

Es muß natürlich heißen:

In den Medien liest man zu diesem Thema immer folgende Fristberechnung:
Alternative A:
Vollständige Darlehensauszahlung: 01.01.2001
Kündigungsmöglichkeit frühestens: 01.01.2011 zum 30.06.2011.

Was spricht gegen folgende Vorgehensweise?
Alternative B:
Vollständige Darlehensauszahlung: 01.01.2001
Kündigungsmöglichkeit frühestens: 01.07.2010 zum 01.01.2011.

In den Medien wird also häufig in Alternative A die Auffassung vertreten, daß erst die 10 Jahre abgewartet werden müssen, bevor dann mit Frist von einem halben Jahr in die Zukunft gekündigt werden kann. Somit würde die Mindestlaufzeit des Darlehens 10 Jahre und 6 Monate betragen.

Meine in Alternative B dargestellte Variante würde bedeuten, daß ein Darlehen nach 9 Jahren und 6 Monaten ebenfalls mit einer Frist von 6 Monaten in die Zukunft gekündigt wird, wobei damit eine Darlehensmindestlaufzeit von 10 Jahren eingehalten würde.

Meines Erachtens ist Alternative B (auch) zulässig. Ich hoffe, die Darstellung ist nun für Euch klarer geworden.

Gehe ich recht in der Annahme, daß wir beide im Ergebnis einer Meinung sind, DerStrohmann, daß die Alternative B durch §489 BGB abgedeckt ist?

Nochmals vielen Dank für Eure Einschätzungen

Silberpfeil
 
aus der Diskussion: Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB
Autor (Datum des Eintrages): Silberpfeil1  (23.09.07 23:00:07)
Beitrag: 4 von 6 (ID:31715773)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE