Artikel 9 [Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit] (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. |
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aus der Diskussion: | Die Presse berichtete nicht über den Al-Quds-Tag |
Autor (Datum des Eintrages): | Dorfrichter (15.10.07 13:16:20) |
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