Jarolim zur heftigen Meinl Kritik: Unkenntnis schützt nicht vor dem Gesetz und Aufgeregtheit schon gar nichtUtl.: Gesetze gelten nicht in der Lesart der Meinl Bank, sondern allgemein Wien (SK) - Erstaunt zeigte sich SP-Justizsprecher Hannes Jarolim über die heftige Reaktion der Meinl Bank zu den von ihm geäußerten Bedenken über die Gesetzmäßigkeit der jüngsten Vorgänge. "Es wäre tatsächlich ohne jegliches legitimes Interesse der Öffentlichkeit, wie sich Julius Meinl V im Zusammenhang mit der Meinl-Bank verhält, würden die Vorgangsweisen mit der bestehenden Rechtslage in Einklang zu bringen sein und nicht die Interessen Dritter berühren", so Jarolim. Dass die Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Berater des Vorstandes einer Aktiengesellschaft - wie im gegenständlichen Fall durchgeführt - aber den Mindestanforderungen des Aktienrechtes nicht entspricht, sei selbst für juristische Anfänger klar erkennbar, so Jarolim am Dienstag gegenüber dem SPÖ-Pressedienst. **** Dass Meinl für seine Beratungstätigkeit darüber hinaus angeblich auch noch eine Abgeltung in Höhe seines vormaligen Vorstandsbezuges beziehen soll, zeige auch klar auf, mit welcher Intensität sich der Aufsichtsratvorsitzende in die Führung des Unternehmens, sohin Vorstandsagenden einzumischen beabsichtige. Wenn dies so sei, wäre das für das höchste Kontrollorgan "schlicht rechtswidrig" und gefährde auch die interne Aufsicht und Kontrolle der Aktiengesellschaft. Aus diesem Grund verbiete das Aktiengesetz in seinem § 90 die gleichzeitige Ausübung eines Vorstands- und eines Aufsichtsratsmandats, und zwar mit gutem Grund: Es kann nicht das operative Gremium (Vorstand) und das kontrollierende Gremium (Aufsichtsrat) aus den gleichen Personen bestehen, da dies jede Kontrolle ad absurdum führen würde. Die zusätzliche Bedeutung dieses Vorgangs für die Öffentlichkeit ergäbe sich daraus, dass die Meinl-Bank auch Alleingesellschafterin jener Unternehmen sei, welche die börsenotierten Gesellschaften des Meinl-Konzerns wie MEL etc. mittels Geschäftführungsverträgen leite. "Und das spielt dann wohl ganz massiv in die Interessenslage der vielen Aktionäre dieser Gesellschaften hinein", so Jarolim. Er gehe davon aus, dass diese Frage aber anlässlich der Haftungsfrage für eingetretene Verluste in den Meinl-Gesellschaften ohnedies gerichtlich geklärt würde, so Jarolim. Ingesamt zeige sich jedenfalls, dass bestehenden Gesetze im vorliegenden Fall wohl eher als Symbole denn als verbindliche Normen betrachtet würden. Dass ein solches Verhalten aber kein gutes Licht für einen funktionierenden Kapitalmarkt und dessen Aufsicht werfe, sei die logische Konsequenz. "Es wird daher unsere Aufgabe sein, dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig im Interesse des Vertrauen der Anleger am Finanzplatz Wien derartige Vorgänge ohne vorangehende Befassung der für Kontrolle bestehenden Einrichtungen nicht mehr möglich ist, damit Wien als Börsestandort mit London und Frankfurt weiterhin auf Augenhöhe gesehen werden kann", schloss Jarolim. (Schluss) up/mp Rückfragehinweis: SPÖ-Bundesorganisation, Pressedienst, Tel.: 01/53427-275, Löwelstraße 18, 1014 Wien, http://www.spoe.at/online/page.php?P=100493 *** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT *** OTS0152 2008-01-08/13:08 081308 Jän 08 |
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Autor (Datum des Eintrages): | evaluierer (09.01.08 00:24:24) |
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