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Jarolim zur heftigen Meinl Kritik: Unkenntnis schützt nicht vor dem Gesetz und Aufgeregtheit schon gar nichtUtl.: Gesetze gelten nicht in der Lesart der Meinl Bank, sondern
allgemein
Wien (SK) - Erstaunt zeigte sich SP-Justizsprecher Hannes Jarolim
über die heftige Reaktion der Meinl Bank zu den von ihm geäußerten
Bedenken über die Gesetzmäßigkeit der jüngsten Vorgänge. "Es wäre
tatsächlich ohne jegliches legitimes Interesse der Öffentlichkeit,
wie sich Julius Meinl V im Zusammenhang mit der Meinl-Bank verhält,
würden die Vorgangsweisen mit der bestehenden Rechtslage in Einklang
zu bringen sein und nicht die Interessen Dritter berühren", so
Jarolim. Dass die Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum
Berater des Vorstandes einer Aktiengesellschaft - wie im
gegenständlichen Fall durchgeführt - aber den Mindestanforderungen
des Aktienrechtes nicht entspricht, sei selbst für juristische
Anfänger klar erkennbar, so Jarolim am Dienstag gegenüber dem
SPÖ-Pressedienst. ****

Dass Meinl für seine Beratungstätigkeit darüber hinaus angeblich
auch noch eine Abgeltung in Höhe seines vormaligen Vorstandsbezuges
beziehen soll, zeige auch klar auf, mit welcher Intensität sich der
Aufsichtsratvorsitzende in die Führung des Unternehmens, sohin
Vorstandsagenden einzumischen beabsichtige. Wenn dies so sei, wäre
das für das höchste Kontrollorgan "schlicht rechtswidrig" und
gefährde auch die interne Aufsicht und Kontrolle der
Aktiengesellschaft.

Aus diesem Grund verbiete das Aktiengesetz in seinem § 90 die
gleichzeitige Ausübung eines Vorstands- und eines
Aufsichtsratsmandats, und zwar mit gutem Grund: Es kann nicht das
operative Gremium (Vorstand) und das kontrollierende Gremium
(Aufsichtsrat) aus den gleichen Personen bestehen, da dies jede
Kontrolle ad absurdum führen würde.

Die zusätzliche Bedeutung dieses Vorgangs für die Öffentlichkeit
ergäbe sich daraus, dass die Meinl-Bank auch Alleingesellschafterin
jener Unternehmen sei, welche die börsenotierten Gesellschaften des
Meinl-Konzerns wie MEL etc. mittels Geschäftführungsverträgen leite.
"Und das spielt dann wohl ganz massiv in die Interessenslage der
vielen Aktionäre dieser Gesellschaften hinein", so Jarolim. Er gehe
davon aus, dass diese Frage aber anlässlich der Haftungsfrage für
eingetretene Verluste in den Meinl-Gesellschaften ohnedies
gerichtlich geklärt würde, so Jarolim.

Ingesamt zeige sich jedenfalls, dass bestehenden Gesetze im
vorliegenden Fall wohl eher als Symbole denn als verbindliche Normen
betrachtet würden. Dass ein solches Verhalten aber kein gutes Licht
für einen funktionierenden Kapitalmarkt und dessen Aufsicht werfe,
sei die logische Konsequenz. "Es wird daher unsere Aufgabe sein,
dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig im Interesse des Vertrauen der
Anleger am Finanzplatz Wien derartige Vorgänge ohne vorangehende
Befassung der für Kontrolle bestehenden Einrichtungen nicht mehr
möglich ist, damit Wien als Börsestandort mit London und Frankfurt
weiterhin auf Augenhöhe gesehen werden kann", schloss Jarolim.
(Schluss) up/mp

Rückfragehinweis:
SPÖ-Bundesorganisation, Pressedienst, Tel.: 01/53427-275,
Löwelstraße 18, 1014 Wien, http://www.spoe.at/online/page.php?P=100493

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OTS0152 2008-01-08/13:08

081308 Jän 08
 
aus der Diskussion: MEINL EUROPEAN LAND LIMITED - Eure Meinung
Autor (Datum des Eintrages): evaluierer  (09.01.08 00:24:24)
Beitrag: 1,018 von 1,202 (ID:32987700)
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