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Ich bezweifle dass die Abrechnung korrekt ist. Nach kursorischer Durchsicht der GOÄ könnte Pos 1. einschlägig sein. Eine "Beratung - auch mittels Fernsprecher" setzt jedoch eine Behandlung welcher Art auch immer, voraus. So wie der Fall jedoch dargestellt ist, handelt es sich ausschließlich um die Ablehnung einer Behandlung. Aus: "Nö, mache ich nicht" eine Beratung (GOÄ-Terminus: "Leisteung") zu machen, halte ich für mehr als fraglich, insbesondere da die nachgefragte Behandlung später von einem anderen Allgemeinmediziner dann tatsächlich ausgeführt wurde. Ich vermute, dass meine Rechtsposition vor einem Gericht halten würde.

Allerdings wäre mir der geringe Betrag den Aufwand eines Prozesses nicht wert. Da habe ich persönlich bereits ganz andere Arztrechnungen durchgewunken.
 
aus der Diskussion: Arztrechnung korrekt?
Autor (Datum des Eintrages): AtoZ  (22.04.08 17:25:44)
Beitrag: 8 von 17 (ID:33944305)
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