[posting]33996220[/posting]Könnte zum Beispiel so aussehen: Kündigungsrecht der Emittentin (1) Die Emittentin ist jeweils zum letzten Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main des März eines jeden Jahres, erstmals zum März 2004 (jeweils ein "Kündigungstermin"), berechtigt, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. (2) Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 1 Jahr und 1 Tag vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß § 10 bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. Erlebt hab ichs aber auch noch nie. |
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aus der Diskussion: | Kündigung von Endlos-Scheinen durch Emittenten? |
Autor (Datum des Eintrages): | tupper (29.04.08 19:17:18) |
Beitrag: | 2 von 4 (ID:33996328) |
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