Fenster schließen  |  Fenster drucken

[posting]34083442[/posting]Die Regelung muss einem Drittvergleich standhalten. D.h. insbesondere, dass das Geld fließen muss. Wenn eine selbständige Tätigkeit vorliegt, muss auch nicht als Arbeitnehmer angemeldet werden. Die Einnahmen müssen nur dem Finanzamt erklärt werden, etwa als sonstige Leistungen nach § 22 EStG. Bei Rentnern über 65 Jahren sind auch keine Rentenkürzungen zu befürchten. Da die Abzugsfähigkeit von StB-Kosten eingeschränkt wurde, würde ich mir den Gang zum StB sparen. Allerdings sind diese Auskünfte nur durch einen StB/RA zulässig. Deshalb distanziere ich mich bezüglich dieser Aussagen davon, eine Rechts- oder Steuerberatung darzustellen. Angaben ohne jegliche Gewähr.
 
aus der Diskussion: Absetzung von Kinderbetreungskosten in der Steuererklärung
Autor (Datum des Eintrages): DerStrohmann  (13.05.08 18:31:51)
Beitrag: 4 von 7 (ID:34084326)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE