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[posting]35457703[/posting]Es ist noch ein anderer Ansatz denkbar, den Berater zu belangen:

Die Pflichtverletzungen der Bank können auch eine unmittelbare Haftung des Beraters als Sachwalter i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB begründen.

Ein Sachwalter ist eine Person, der aufgrund seiner beruflichen Stellung das besondere Vertrauen seine Verhandlungspartners in Anspruch nimmt, wie es etwa typischerweise bei der Beratung hinsichtlich einer weitreichenden Geldanlageentscheidung der Fall ist (vgl. Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 311, Rn. 245 f.).

Hat der Berater im Rahmen der Beratung über die langfristige Vermögensanlage in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen und dadurch dem Kunden eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags geboten, ist das gegeben.

Darüber hinaus haben Berater ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Zustandekommen des Beratungsvertrages in Form eines Provisionsanspruchs.
 
aus der Diskussion: Lehman Brothers Chapter 11 -> Auswirkung(en) auf deren Zertifikate
Autor (Datum des Eintrages): Lehmania  (07.10.08 18:52:59)
Beitrag: 1,143 von 2,327 (ID:35461519)
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