Fenster schließen  |  Fenster drucken

[posting]35908690[/posting]Für alle die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (Heilfürsorge oder Beihilfeberechtigt) versichert oder dort versicherungspflichtig sind gibt es ab dem 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung.

Das ist schon im Ansatz falsch! Die Pflicht gilt bereits seit dem 01.04.2007, wenn die Personen der GKV zuzuordnen sind, also zuletzt dort versichert waren. Die Pflicht ab 01.01.2009 gilt nur für die, die der PKV zuzuordnen sind. Und das sind die, die zuletzt in der PKV waren.

??? Gleiche Aussage ???

Aber der Text den Bundesministeriums ist bestimmt falsch... http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1168682/SharedDocs/Standar…


Ja, der Text ist nicht richtig!

1. es gibt ab 01.01.2009 eine generelle Pflicht, aber nur für die, die in Deutschland leben und wohnen!

2. die Pflicht gilt für Nicht Versicherte wie folgt:

wer der GKV zuzuordnen ist, ist ab 01.04.2007 zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV verpflichtet.

wer der PKV zuzuordnen ist, ist ab 01.01.2009 zur freiwilligen Mitgliedschaft in der PKV verpflichtet.

Die Zuordnung erfolgt nach der letzten Versicherung, die der Nicht-Versicherte hatte! Ansonsten nach seinem Status den er gehabt hätte, wenn er versichert gewesen wäre!

sowie keine Risikozuschläge.

Auch falsch - es werden RZ und LA vereinbart, für den Fall, dass der Kunde umwandelt, z.B. nach § 204 VVG nF!

Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Unternehmen der private Krankenversicherung einen Basistarif anbieten. Es besteht Kontrahierungszwang, das bedeutet: Versicherte dürfen in diesem Tarif nicht abgewiesen werden. Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben werden. Die Behandlung der Versicherten im Basistarif wird durch
die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt.


Das eine widerspricht nicht dem anderen. Es wird eine Risikoprüfung durchgeführt und die Einschränkungen werden dem Vertrag hinterlegt und auch vereinbart - diese Einschränkungen gelten für den Fall, dass der Kunde Umwandlung verlangt!

Du hattest gesagt keine Gesundheitsprüfung - und das war Falsch!

Der Basistarif muss in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein und darf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (derzeit rund 500 Euro) nicht überschreiten. Kann jemand den Beitrag nicht bezahlen, weil er finanziell hilfebedürftig ist, wird die Prämie halbiert. Ist auch das für den Einzelnen zuviel,
kann er Zuschüsse vom Grundsicherungsträger bekommen.


Ja, das ist weitesgehend richtig, aber auch eine sehr starke Vereinfachung! Beim Standardtarif brauchten wir das nicht, weil er bei Umwandlungen im Alter regelmäßig zwischen 80 und 200 Euro Monatsbeitrag gelegen hat!
Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, dass es die Soziallimitierung im Basistarif nur gibt, wenn der Kunde keine Zusatzversicherungen hat!

Thorulf Müller
 
aus der Diskussion: Wechsel von PKV in freiwillige Mitgliedschaft in GKV
Autor (Datum des Eintrages): CreInPhan  (11.11.08 11:25:38)
Beitrag: 27 von 68 (ID:35909704)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE