@wanted: Ganz eifach: Wenn PA sich strafbar gemacht haben sollte - in Bezug auf Kursrelevenate Tatsachen, droht ihnen Knast zumindest aber eine Geldstrafe. (=Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Betrug § 263 StGB besser: 400 AktG) Wenn sich das bewahrheiten sollte kann der geschädigte Anleger seine Ansprüche zivilrechtlich geltend machen (=Zivilrecht § 823 II BGB). DAS soll der Quatsch. Zufrieden? Stimme Dir aber zu, dass erst einmal eine Strafbarkeit vorliegen muss..... deshalb - nimms nicht so ernst Gruss wh |
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aus der Diskussion: | Strafanzeige wegen Bilanzfälschung |
Autor (Datum des Eintrages): | weiserhai (29.05.01 21:21:01) |
Beitrag: | 38 von 57 (ID:3620792) |
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