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@wanted:
Ganz eifach:
Wenn PA sich strafbar gemacht haben sollte - in Bezug auf Kursrelevenate Tatsachen, droht ihnen Knast zumindest aber eine Geldstrafe. (=Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Betrug § 263 StGB besser: 400 AktG)

Wenn sich das bewahrheiten sollte kann der geschädigte Anleger seine Ansprüche zivilrechtlich geltend machen (=Zivilrecht § 823 II BGB).

DAS soll der Quatsch.
Zufrieden?

Stimme Dir aber zu, dass erst einmal eine Strafbarkeit vorliegen muss..... deshalb - nimms nicht so ernst :)

Gruss
wh
 
aus der Diskussion: Strafanzeige wegen Bilanzfälschung
Autor (Datum des Eintrages): weiserhai  (29.05.01 21:21:01)
Beitrag: 38 von 57 (ID:3620792)
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