Zumindest stellte das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 1.1.2009 fest: "Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Feststellungen des Gerichts gegeben." Nachfolgend der genannte Beschluß. Quelle:https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.p… Geschäftsnummer: IN 635/08 (Bitte immer angeben) Ingolstadt, 1.1.2009 In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Geld Art Aktiengesellschaft, Hettenshausener Straße 3, 85304 Ilmmünster gesetzlich vertreten durch Vorstand Wolfgang Burkhardt, Hettenshauser Straße 3, 85304 Ilmmünster Marian Graf von Korff, Hettenshausener Straße 3, 85304 Ilm- münster HRB 4009, Amtsgericht Ingolstadt - Schuldnerin - Geschäftszweig: Handel mit Wertpapieren u.a. ergeht folgender Beschluß 1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 9.00 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet. Gründe: Der Schuldner hat im Amtsgerichtsbezirk Pfaffenhofen a.d. Ilm - aus dem Insolvenzsachen dem Amtsgericht Ingolstadt zugewiesen sind - seinen allgemeinen Gerichtsstand. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest stellungen des Gerichts gegeben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, Barthstraße 16, 80339 München. Telefon: 089/8589633 Telefax: 089/85896350 3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 10.02.2009 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlußfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Ange legenheiten wird anberaumt auf Montag, den 16.03.2009 um 09:30 Uhr, Amtsgericht Ingol stadt, Schrannenstr.3, 85049 Ingolstadt, Zi. 28/I. Hinweis: die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, den 16.03.2009 um 09:30 Uhr, Amtsgericht Ingol stadt, Schrannenstr.3, 85049 Ingolstadt, Zi. 28/I. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. Amtsgericht Ingolstadt, Insolvenzgericht |
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aus der Diskussion: | Geld Art AG - Unbeachtet und unterbewertet? |
Autor (Datum des Eintrages): | der_geringste (28.01.09 14:47:31) |
Beitrag: | 54 von 364 (ID:36465192) |
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