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Zumindest stellte das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 1.1.2009 fest: "Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest­stellungen des Gerichts gegeben."

Nachfolgend der genannte Beschluß.
Quelle:https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.p…

Geschäftsnummer: IN 635/08
(Bitte immer angeben)
Ingolstadt, 1.1.2009
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der

Geld Art Aktiengesellschaft, Hettenshausener Straße 3, 85304
Ilmmünster
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Wolfgang Burkhardt, Hettenshauser Straße 3, 85304
Ilmmünster
Marian Graf von Korff, Hettenshausener Straße 3, 85304 Ilm-
münster
HRB 4009, Amtsgericht Ingolstadt
- Schuldnerin -


Geschäftszweig: Handel mit Wertpapieren u.a.


ergeht folgender



Beschluß


1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 9.00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.

Gründe:
Der Schuldner hat im Amtsgerichtsbezirk Pfaffenhofen a.d.
Ilm - aus dem Insolvenzsachen dem Amtsgericht Ingolstadt
zugewiesen sind - seinen allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest­
stellungen des Gerichts gegeben.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, Barthstraße 16, 80339
München.
Telefon: 089/8589633
Telefax: 089/85896350

3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 10.02.2009 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlußfassung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den
§§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Ange­
legenheiten wird anberaumt auf

Montag, den 16.03.2009 um 09:30 Uhr, Amtsgericht Ingol­
stadt, Schrannenstr.3, 85049 Ingolstadt, Zi. 28/I.

Hinweis:
die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf

Montag, den 16.03.2009 um 09:30 Uhr, Amtsgericht Ingol­
stadt, Schrannenstr.3, 85049 Ingolstadt, Zi. 28/I.

Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.

6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30
InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.

Amtsgericht Ingolstadt, Insolvenzgericht
 
aus der Diskussion: Geld Art AG - Unbeachtet und unterbewertet?
Autor (Datum des Eintrages): der_geringste  (28.01.09 14:47:31)
Beitrag: 54 von 364 (ID:36465192)
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