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Das Geld wird sowieso heute oder morgen gutgeschrieben, was soll die Aufregung?

General Reinsurance Corporation
USA
Bekanntmachung über den Ausschluss
der Minderheitsaktionäre der
Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Köln
ISIN DE0008422007 (vinkulierte Namensaktien)
ISIN DE0008422023 (Inhaberaktien)

Die ordentliche Hauptversammlung der Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Köln (die „Kölnische Rück AG“), vom 26. Juni 2007 hat u.a. die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin, die General Reinsurance Corporation, USA („GRC“), die mit über 95 % unmittelbar an der Kölnische Rück AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Gegen den Übertragungsbeschluss haben Aktionäre der Kölnische Rück AG Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Die Kölnische Rück AG und die GRC haben Vergleiche mit einem Teil der Kläger geschlossen. Diese Vergleiche wurden am 10. und 25. Juli 2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Übertragungsbeschluss wurde am 12. Februar 2009 in das Handelsregister der Kölnische Rück AG beim Amtsgericht Köln (HRB 773) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Kölnische Rück AG in das Eigentum der GRC übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die GRC nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Der Übertragungsbeschluss sieht eine von der GRC an die ausgeschiedenen Aktionäre der Kölnische Rück AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 148,90 für je eine auf den Inhaber oder Namen lautende Stückaktie der Kölnische Rück AG vor. Durch die genannten Teilprozessvergleiche wurde die Barabfindung für alle ausgeschiedenen Aktionäre auf EUR 165,57 für je eine auf den Inhaber oder Namen lautende Stückaktie der Kölnische Rück AG erhöht. Diese Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei dem Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, („Zentrale Abwicklungsstelle“) zentralisiert. Aktionäre der Kölnische Rück AG, deren Inhaber-Stammaktien in einer Globalurkunde verbrieft sind, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, girosammelverwahrt hinterlegt ist, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien aus dem Wertpapierdepot wurde nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der Kölnische Rück AG, die ihre Aktienurkunden bei ihrer Depotbank im Streifbanddepot verwahren lassen, sollten mit ihrer Depotbank in Kontakt treten, damit diese die Aktienurkunde(n) zur Abwicklung der Barabfindung bei der Zentralen Abwicklungsstelle einreicht.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der Kölnische Rück AG, die ihre einzelverbrieften Aktienurkunden selbst verwahren, müssen für den Erhalt der Barabfindung ihre Aktienurkunden mit Gewinnanteilsscheinbogen sowie bei den Namensaktien (WKN 842 200) mit der Zessionserklärung bei ihrer Depot- oder Hausbank während der üblichen Geschäftsstunden zur Weiterleitung an die Zentrale Abwicklungsstelle einreichen und dabei eine Bankverbindung angeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll.

Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt sein werden, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Kölnische Rück AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Kölnische Rück AG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der Kölnische Rück AG gewährt werden.

Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 12. August 2009 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden wir zugunsten der Beteiligten beim Amtsgericht Köln – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.



Köln, im Februar 2009

General Reinsurance Corporation, USA
 
aus der Diskussion: Kauft Buffet die Kölnische Rück ganz???
Autor (Datum des Eintrages): schaerholder  (17.02.09 15:25:20)
Beitrag: 1,112 von 1,290 (ID:36594615)
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