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Das Bankgeheimnis
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Definition:
Das Bankgeheimnis ist die Pflicht des Kreditinstitutes, keine Auskünfte über seine Kunden und deren persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse an Dritte zu geben. Das Kreditinstitut hat das Recht, Auskünfte über seine Kunden und deren genannte Verhältnisse zu verweigern.

Ausnahmen vom Bankgeheimnis:

1. Gegenüber Vertretern des Kontoinhabers
- Erben
- Testamentsvollstrecker
- Prokuristen umd Handlungsbevollmächtigte
- Bankbevollmächtigte
- Konkurs- und Vergleichsverwalter

2. Zum Schutz der Bank
- z.B. Rufschädigung durch nichtzutreffende Anschuldigungen von Kunden

3. Aufgrund gesetzlicher Pflichten
- im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens
- im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens
- im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens bei Vorliegen einer richterlichen Beschlagnahme
- beim Tode des Kunden (Meldung an das Finanzamt)
- im Steuerstraf- und Steuerbussgeldverfahren gegenüber dem Richter oder dem Finanzamt
- bei Vorliegen eines Einzelauskunftsverfahrens, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen erfolglos war oder keinen Erfolg verspricht

4. Im Rahmen der Bankauskunft

5. Durch ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht in z.B. einem Zivilprozess

6. Im Rahmen der Bankaufsicht
- gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
- gegenüber der EZB



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Die Bankauskunft

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Definition:
Eine Bankauskunft sind allgemein gehaltene Mitteilungen eines Kreditinstitutes über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit (keine betragsmässigen Angaben).

Auskünfte über juristische Personen u. im Handelsregister eingetragene Kaufleute:
Über sie werden Auskünfte erteilt, sofern keine anderslautenden Weisungen vorliegen.

Auskünfte über Privatkunden und Vereinigungen:
Über sie werden nur Auskünfte erteilt, wenn der Kunde allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.


Durchführung einer Bankauskunft:

- Auskunftsanfrage:
Schriftliche Anfrage (mündlich nur in Ausnahmefällen) und unter Angabe des berechtigten Interesses.

- Auskunftserteilung:
Schriftliche Erteilung und nur aufgrund vorliegender Kenntnisse.


- Auskunftsverweigerung:
Verweigerungen sollten allgemein gehalten werden und so formuiert werden, dass sie nicht als negativ verstanden werden können.
 
aus der Diskussion: Travelshop
Autor (Datum des Eintrages): Schimpo  (10.06.01 15:24:04)
Beitrag: 108 von 163 (ID:3705168)
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