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[posting]37471184[/posting]Die Antwort ist nicht so schwer :

Zur Gründung : Gesellschafter A gründet eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH A ).

Nach Eintragung gründet die GmbH A eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH B ).

Dann verkauft Gesellschafter A seine Anteile an der GmbH A an die GmbH B .

Er soll in beiden Gesellschaften Geschäftsführer sein.

Stirbt er, haben wir zwei führungslose GmbH`s, die mangels Geschäftsführung auch keine Gesellschafterversammlung in den jeweiligen GmbH*s abhalten können.

Bei einer solchen Konstellation gilt § 29 BGB analog.

D.h., auf Antrag eines Beteiligten kann das das Amtsgericht zwei Notgeschäftsführer bestellen, die in den jweilsigen GmbH`s Gesellschaftsversammlungen abhalten und neue Geschäftsführer bestellen können. Das Amtsgericht kann aber nur auf Antrag eines Beteiligten tätig werden. Ein Beteiligter ist jemand, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar beeinflusst sind. Das könnten z.B. Gläubiger sein.

Viel Spass beim Weiterdenken.

netbil
 
aus der Diskussion: Wechselseitige Beteiligung zweier GmbH's - Zulässig?
Autor (Datum des Eintrages): netbil.one  (26.06.09 12:46:50)
Beitrag: 9 von 22 (ID:37473441)
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