Eine solche Konstruktion kann gerade dazu dienen das Lebenswerk bestehend aus ein oder mehreren Unternehmen vor dem Zerlegen durch die Erben zu schützen. Das Unternehmen gehört sich quasi selbst. Die Erben können allerdings gegebenenfalls durch Gewinnabführungsverträge dennoch am Erfolg der Unternehmen partizipieren, wenn dies im Sinne des Erbauers der Konstruktion ist. |
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aus der Diskussion: | Wechselseitige Beteiligung zweier GmbH's - Zulässig? |
Autor (Datum des Eintrages): | Courtier (27.06.09 17:45:31) |
Beitrag: | 20 von 22 (ID:37480255) |
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