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Eine solche Konstruktion kann gerade dazu dienen
das Lebenswerk bestehend aus ein oder mehreren
Unternehmen vor dem Zerlegen durch die Erben zu
schützen. Das Unternehmen gehört sich quasi selbst.
Die Erben können allerdings gegebenenfalls durch
Gewinnabführungsverträge dennoch am Erfolg der
Unternehmen partizipieren, wenn dies im Sinne
des Erbauers der Konstruktion ist.
 
aus der Diskussion: Wechselseitige Beteiligung zweier GmbH's - Zulässig?
Autor (Datum des Eintrages): Courtier  (27.06.09 17:45:31)
Beitrag: 20 von 22 (ID:37480255)
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